MaRisk 8.0: Verschärfte Anforderungen an die Kreditrisikoüberwachung

Überführung der allgemeinen Bestimmungen zur Kreditrisikoüberwachung aus EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung – Aktuelle Auslegungsfragen und Umsetzungstipps

In den zurückliegenden Monaten haben sich die Anzeichen für einen Anstieg der Kreditrisiken durch den konjunkturellen Abschwung verdichtet. Wie können die Institute ihre Kreditausfallrisiken frühzeitig identifizieren, überwachen und adäquat einpreisen? Dazu verweist die 7. MaRisk-Novelle in ihren Erläuterungen zu AT 4.3.2. Tz. 1 auf zusätzliche Vorgaben aus Abschnitt 8.1 (Allgemeine Bestimmungen zur Kreditrisikoüberwachung) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung. In Abhängigkeit der Art, Komplexität und Risikogehalt des Kreditgeschäfts ist für die geforderte makroökonomische Analyse (aus Tz. 248 der EBA GL) auch eine qualitative Analyse ausreichend. Daneben existieren für die nicht risikorelevanten Kredite weiterhin Öffnungsklauseln. Ein Bundesbanker spricht über Erwartungen der Bankenaufsicht und erste Prüfungsansätze.

Seminarnummer: SE2310031 / 231031

  • Überführung zusätzlicher Anforderungen aus Abschnitt 8.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung) der EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung in die MaRisk 8.0
  • Voraussetzungen für ein stabiles, wirksames Überwachungssystem mit angemessener Dateninfrastruktur zur Steuerung und Überwachung der eingegangenen Kreditrisiken in Einklang mit dem Risikoappetit, der Kreditrisikostrategie und Verfahren auf Portfolio- und Einzelgeschäftsebene
  • Worauf ist beim Aufbau eines Kreditrisiko-Überwachungssystems zu achten? – Vollautomatische Datenerfassung/-verarbeitung sicherstellen • granulare Daten für Kreditrisikosteuerung und Reporting erzeugen • Überwachung und Nachvollziehbarkeit des Kreditentscheidungsprozesses • angemessene Zeitreihen
  • Liegen regelmäßig fundierte Rückkoppelungen vor, um Kreditrisikoappetit, Strategien und Steuerungsmaßnahmen (Limite) zu überprüfen und ggf. anzupassen?
  • Inwiefern deckt der Überwachungsprozess das Rückzahlungsverhalten der Kreditnehmer, das Kreditrisiko nach Kreditengagement, Verlustausfallquote, Gruppe verbundener Kunden, Portfolien, geografischem Standort und Branche ab sowie bzgl. Entscheidungen mit Blick auf Wertberichtigungen für Kreditengagements?
  • Sicherstellung der Überwachung der Kreditentscheidung, der Einführung wirksamer Risikoindikatoren und der Berichterstattung über vorab festgelegte Kreditrisikotreiber
  • Berücksichtigung von Risikoindikatoren, die sowohl die normative als auch die ökonomische Perspektive abdecken
  • Zur Aggregation der Kreditrisikopositionen in Geschäftsfeldern, Portfolios, Unterportfolios, Produkte, etc.
  • Inwieweit passen die operativen Steuerungsparameter (z.B. Kreditvergabestandards, Ratingsysteme, Konditionierung) noch zum Kreditprofil?
  • Erhöhter Handlungsdruck durch unmittelbare Anwendung von Klarstellungen (seit 29.06.2023) und kurze Umsetzungsfrist für Neuregelungen (bis 01.01.2024)

(dazwischen 15 min. Pause)

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05.10.2023
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