Donnerstag, 31. Dezember 2020

SREP 2020/2021 im Kontext der Corona-Krise

Kritischer Abgleich der nationalen Ausgestaltung mit den Anforderungen der EZB

Prof. Dr. Svend Reuse, Mitglied des Vorstands, Kreissparkasse Düsseldorf[1],[2].

 


I. Einleitende Worte

Die EBA-Guidelines zur SREP[3]-Umsetzung existieren seit 2014[4]. In einem ersten Schritt wurden diese nur auf bedeutende Institute[5] angewandt. In einem zweiten Schritt hat die BaFin im Jahr 2016 einen hierauf aufbauenden Bucket-Ansatz entwickelt, der auch für weniger bedeutende Institute[6] gilt. 

 

Seit Inkrafttreten der Guidelines ist regulatorisch einiges geschehen. Die EBA hat die bestehenden Guidelines methodisch geschärft und auch die EZB hat ihre SSM[7]-LSI-SREP-Methodik weiter entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass diese in 2021 Eingang in die deutsche Methodik finden wird. 

 

Dieser Beitrag stellt die Anforderungen der EBA an den SREP vor und würdigt die methodische Umsetzung in Deutschland kritisch. Im Folgenden werden die Anforderungen der EZB und ihre mögliche Adaption auf den deutschen SREP gegeben. Ziel ist es, wertvolle Hinweise zur Modellierung und zur praktischen Umsetzung zu geben.

 

 

II. Regelungen der EBA zum SREP

1. Leitlinien für einen SREP – EBA/GL/2014/13


Mit Veröffentlichung des 207 Seiten starken SREP-Leitfadens hat die EBA erstmals ein strukturiertes Werk zur Ermittlung von Kapitalaufschlägen geschaffen. Betrachtet werden die Bereiche Geschäftsmodellanalyse, Interne Governance, Kapitalrisiken und Liquiditätsrisiken, auch als „House of SREP“ bekannt[8]. Es werden je Kategorie Scorewerte von 1 (kein Risiko) bis 4 (hohes Risiko) vergeben[9], die hinterher zu einem SREP-Gesamt-Score[10] aggregiert werden. Auf Basis dessen sind dann Kapitalzuschläge zu definieren. Das Papier der EBA kann als ein Meilenstein im europäischen Aufsichtsrecht erachtet werden, da erstmals die starre Eigenmittelanforderung von acht Prozent nach Art. 92 (1) CRR[11] modifiziert wird und Institute in Abhängigkeit von ihrer Risikolage ggf. mehr (hartes) Kernkapital vorhalten müssen.

 


2. Überarbeitete SREP-Leitlinien – EBA/GL/2018/03


In 2018 wurden die bestehenden Guidelines überarbeitet[12]. Mit den Ergänzungen durch die 88 Seiten umfassenden EBA/GL/2018/03 – eine konsolidierte Fassung ist auf Deutsch leider nicht erhältlich – werden neben redaktionellen Anforderungen primär folgende Bereiche modifiziert: [...]
Beitragsnummer: 15002

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