Freitag, 23. November 2018

„Taggleiche“-Widerrufsbelehrung

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Urt. v. 16.10.2018, Az. XI ZR 370/17, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über eine Belehrung entschieden, in welcher die Bank den Hinweis zum Fristbeginn um den Satz „sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ ergänzt hatte. Zudem enthielt die Belehrung den Hinweis, dass die Frist „mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ beginnt.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es unerheblich ist, dass die Bank im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Erhalt der Vertragsurkunde abgestellt hat und nicht, wie § 355 Abs. 2 S. 3 BGB dies vorgesehen hat, auf den Erhalt der Vertragsurkunde oder eines Vertragsantrags des Verbrauchers (bzw. jeweils eine Abschrift hiervon). Denn die Bank hat mit ihrer Formulierung den Fristbeginn allenfalls zu Gunsten des Verbrauchers nach hinten verlegt.

Der Bundesgerichtshof hat es zudem für unerheblich erachtet, dass in der Belehrung von „Widerspruchsrecht“ statt von „Widerrufsrecht“ die Rede ist, da es sich hierbei ersichtlich um ein Schreibversehen handele.

SEMINARTIPPS

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19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.10.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof die erteilte Belehrung wegen der Verwendung des Begriffs „taggleich“ beanstandet. Denn die Formulierung lege es aus Sicht des Bundesgerichtshofs nahe, dass die Zwei-Wochen-Frist auch dann gelte, wenn der Darlehensnehmer zwar am selben Tag, jedoch zeitlich deutlich nach dem Vertragsschluss belehrt werde, sodass ein einheitlicher Geschehensablauf zwischen Vertragsabschluss und Belehrung nicht gegeben sei. In diesem Fall greife auch bei einer Belehrung am selben Tag nach dem Gesetz die Monatsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.

Die Frage, ob die Belehrung tatsächlich im Rahmen eines einheitlichen Geschehensablaufs erfolgt ist, sodass eine Fehlvorstellung des Verbrauchers nicht aufkommen kann, hält der Bundesgerichtshof für unerheblich.

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da es sich bei den betroffenen Darlehen um solche handelte, welche nach Ablauf der Zinsbindung und zeitlich vor dem Widerruf zurückgeführt wurden. Das Berufungsgericht wird daher insbesondere den Einwand der Verwirkung zu prüfen haben.

PRAXISTIPP

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 16.10.2018 zunächst nochmals zutreffend heraus, dass kein Zwang besteht, dass die Bank bei Formulierung des Fristbeginns exakt den Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB a.F. verwendet. Entscheidend ist nur, dass die Bank durch ihre Formulierung den Fristlauf im Verhältnis zum Gesetz nicht zu Ungunsten des Verbrauchers verkürzt. Knüpft die Bank, wie vorliegend, an die Aushändigung der Vertragsurkunde an, ist dies nicht der Fall.

Begrüßenswert ist zudem, dass der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass ein offenkundiges Schreibversehen nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt. Denn im Kontext der erteilten Belehrung konnte ein normal verständiger Verbraucher die Verwendung des Begriffs „Widerspruchsrecht“ nicht anders verstehen, als das damit das „Widerrufsrecht“ gemeint ist.

Konsequent aus Sicht des Bundesgerichtshof, der die Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung allein nach objektiven Kriterien bestimmt, ist die Entscheidung zudem im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof die Belehrung über die Länge der Frist für fehlerhaft erachtet, da der Belehrungstext bei „taggleicher“ Belehrung unterschiedslos davon ausgeht, dass gleichwohl die Zwei-Wochen-Frist gilt, obwohl bei einer Unterbrechung des Geschehensablaufs am selben Tag eine Belehrung nach Vertragsschluss vorliegen würde, welche zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Hierin zeigt sich jedoch auch zugleich die Schwäche in der durch den Bundesgerichtshof vorgenommenen, rein objektiven Beurteilung. Denn eine Belehrung am selben Tag, jedoch erst nach Unterbrechung des Geschehensablaufs, ist ein theoretisch zwar denkbarer, in der Praxis jedoch wohl kaum vorkommender Fall. In der Konsequenz erklärt der Bundesgerichtshof mithin eine Widerrufsbelehrung für fehlerhaft, obwohl in der Praxis nahezu ausnahmslos alle Darlehensnehmer, gegenüber welchen diese Belehrung verwendet wurde, über den Beginn der Widerrufsrist zutreffend in Kenntnis gesetzt wurden, da sie die Belehrung spätestens bei Vertragsschluss erhalten haben. Der Bundesgerichtshof billigt damit einer Vielzahl von Verbrauchern allein deswegen ein Widerrufsrecht zu, da die Widerrufsbelehrung in einem theoretischen Ausnahmefall, welcher beim konkreten Verbraucher jedoch überhaupt keine Rolle spielt, missverständlich sein könnte. Dieses Ergebnis vermag schon allein unter Billigkeitsgesichtspunkten wenig zu überzeugen, sodass hier zumindest eine Korrektur über § 242 BGB wünschenswert wäre. Begründet werden kann dies damit, dass ein anhand der tatsächlichen Umstände faktisch zutreffend belehrter Verbraucher sich widersprüchlich verhält, wenn er die Bank mit der formalen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aufgrund einer bei dem konkreten Darlehensnehmer erkennbar nicht einschlägigen Ausnahmesituation konfrontiert.

Im Hinblick auf die Frage, ob das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer verwirkt ist, wird das Berufungsgericht die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen haben, wonach die Verwirkung des Widerrufsrecht bei auf Wunsch des Darlehensnehmers oder einvernehmlich zurückgeführten Darlehen regelmäßig vorliegen dürfte (BGH, Beschluss v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, Hölldampf, WuB 2018 S. 331). Eine einvernehmliche Rückführung liegt dabei gerade auch dann vor, wenn ein in Form der unechten Abschnittsfinanzierung abgeschlossenes Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung zurückgeführt wird, da der Ablauf der Zinsbindung bei der unechten Abschnittsfinanzierung gerade nicht dazu führt, dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig wäre (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2017, Az. 6 U 316/16).



Beitragsnummer: 967

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