Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Im Zuge der Umsetzung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ist nun zum 31.10.2018 die dritte und letzte Stufe in Kraft getreten. Nachdem zunächst zum 18.06.2016 das Recht jedes Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sog. Basiskonto) eigeführt und zum 18.09.2016 die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters geschaffen wurde, Verbrauchern bei dem Wechsel ihres Kontos Unterstützung zu leisten (sog. Kontenwechselhilfe), setzt die neuste Erweiterung u. a. diverse Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters um (sog. Entgelttransparenz).
SEMINARTIPP
Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.
Die in Abschnitt 2 des ZKG aufgeführten neuen Pflichten sehen zunächst vor, dass der Zahlungsdienstleister den Verbraucher künftig in Textform zum einen vor Vertragsschluss über die angebotenen Zahlungskontendienste sowie die hierfür anfallenden Entgelte informiert (sog. Entgeltinformation) und zum anderen dem Kunden während des laufenden Vertrags mindestens jährlich sowie zusätzlich bei Beendigung der Vertragsbeziehung eine Übersicht über die tatsächlich erhobenen Entgelte und Kosten zur Verfügung stellt (sog. Entgeltaufstellung). Die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungskontendienste hat dabei unter Verwendung einer „standardisierten Zahlungskontenterminologie“ zu erfolgen, eigene Bezeichnungen dürfen nur zusätzlich zu den Standardbezeichnungen verwendet werden. Um den formalen Anforderungen zu genügen, kann der Zahlungsdienstleister dabei auf ein von der BaFin zur Verfügung gestelltes Muster zurückgreifen.
Zusätzliche Informationspflichten treffen ferner solche Zahlungsdienstleister, die sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten erboten haben. Diese werden verpflichtet, bestimmte, einzeln aufgeführte Informationen in Textform jederzeit und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen. So müssen etwa die Entgeltinformationen zu den angebotenen Zahlungskonten in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters und soweit ein Internetauftritt existiert auch dort zur Verfügung gestellt werden. Zur Sicherstellung einer rechtskonformen Gestaltung dieses Glossars kann der Zahlungsdienstleister ebenfalls ein von der BaFin veröffentlichtes Muster nutzen.
Zuletzt wird den Betreibern von Internetseiten, auf denen Angebote von Zahlungskonten unterschiedlicher Zahlungsdienstleister miteinander verglichen werden (sog. Vergleichswebsites), die Möglichkeit eingeräumt, bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben, u. a. an das Vergleichsverfahren, auf Wunsch die Erteilung eines Zertifikats („Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“) zu beantragen.
PRAXISTIPP
Durch die Regelungen des ZKG zur Entgelttransparenz wurden zahlreiche neue Anforderungen an die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern gegenüber Kunden eingeführt. Die bereitzustellenden Informationen müssen dabei „klar und verständlich gestaltet“ sein, was maßgeblich durch die Verpflichtung zur Verwendung standardisierter Begriffe sichergestellt werden soll. Probleme können sich hier etwa dann stellen, wenn bisher verwendete Begriffe für einzelne Dienstleistungen aus Werbegründen beibehalten werden sollen.
Der Verstoß gegen die Informationspflichten ist zum einen bußgeldbewehrt und kann zum anderen auch zu Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden führen, wobei letzteres Risiko durch die weitreichenden Veröffentlichungspflichten noch zusätzlich verstärkt wird. Darüber hinaus bestehen bei unzureichender Umsetzung möglicherweise auch wettbewerbsrechtliche Implikationen. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung der von der BaFin bereitgestellten Muster besteht, sollte deshalb gleichwohl soweit möglich hierauf zurückgegriffen werden, da diesen dem Wortlaut der einzelnen Regelungen nach eine „Gesetzlichkeitsfiktion“ zukommt.
Beitragsnummer: 962