Peter Keller, Abteilungsleiter Zentrale Stelle, FCH Compliance GmbH
Am 26.06.2017 trat das neue Geldwäschegesetz ohne Umsetzungsfrist in Kraft. Insofern erfolgte die Umsetzung quasi „während des laufenden Betriebes“. Aufgrund noch nicht vorhandener (technischer) Möglichkeiten waren zudem einige Sachverhalte des Gesetzes zwischenzeitlich anderweitig darzustellen.
Inzwischen liegen aktuelle Erkenntnisse aufgrund der in 2018 erfolgten Geldwäsche-Prüfungen vor. Diese beziehen auch die Umsetzung und Einhaltung des neuen Geldwäschegesetzes mit ein.
SEMINARTIPPS
Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 27.11.2018, Frankfurt/M.Kundenidentifizierungen nach neuem GwG & StUmgBG, 28.11.2018, Frankfurt/M.
Neuerungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, 03.06.2019, Düsseldorf.
Terrorismusfinanzierung - frühzeitig erkennen und verhindern,
05.06.2019, Düsseldorf.
Wie aus den Prüfungsergebnissen festgestellt werden kann, war es aufgrund der fehlenden Umsetzungsfristen den Banken und Sparkassen nicht immer möglich, eine sofortige Anpassung ihrer Regelungen und technischen Voraussetzungen im Zuge der Anforderungen des neuen Geldwäschegesetzes umzusetzen. Gerade die fehlenden technischen Umsetzungen führten
zu nicht vermeidbaren Feststellungen durch die Prüfer. Betroffen waren hierbei u. a. die Einstellungen zu den politisch exponierten Personen (PeP) in den Geldwäsche-Research-Programmen oder die Erfassung der fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso kam es im Bereich des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen aufgrund fehlender technischer Umsetzung zu Feststellungen. Ursache hierfür waren vor allem die nicht erfolgten Meldungen von Schließfächern.
Im Zuge der Veröffentlichung des neuen Geldwäschegesetzes hatte zudem eine zeitnahe Aktualisierung der Risikoanalyse zu erfolgen. Durch die Prüfer wurden hier mehrfach Beanstandungen aufgrund einer nicht zeitnah durchgeführten Aktualisierung der Risikoanalyse getroffen. Im Zuge der verspäteten Aktualisierung der Risikoanalyse und der damit erfolgten neuen Einstufung von Risiken bzw. sich neu ergebenden Risiken kam es des Öfteren zu weiteren Prüfungsfeststellungen. Diese bezogen sich auf eine in der Folge, der nicht zeitnah erfolgten Aktualisierung der Risikoanalyse, verspätete Anpassung von Indizes in den Geldwäsche-Research-Programmen.
BUCHTIPP

Risikoorientierte Geldwäschebekämpfung, 3. Aufl. 2018.
Weitere häufige Feststellungen dabei betrafen die Erstellung von Ausweiskopien bei Kontoneueröffnungen bzw. die Durchführung von Identifikationen anhand abgelaufener Legitimationspapiere.
Des Weiteren haben die Prüfer vermehrt Feststellungen zu fehlenden Legitimationsunterlagen für juristische Personen getroffen, wodurch sich auch Beanstandungen hinsichtlich der Feststellung von (ggf. fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten ergaben. Dies führte in der Folge zu Beanstandungen bei der Durchführung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Eine zusätzliche Erkenntnis aus der Auswertung von Prüfungsberichten ist, dass die Prüfer sehr genau auf die Risikobewertung der Mitarbeiterfluktuation sowie auf äußere Risikofaktoren aufgrund der wirtschaftlichen Lage oder der Bevölkerungsstruktur im Geschäftsgebiet des jeweiligen Hauses achten.
PRAXISTIPPS
- Beachten Sie bei weiteren gesetzlichen Änderungen, dass eventuell erforderliche Anpassungen in ihren Abläufen oder der Risikoanalyse zeitnah umgesetzt werden.
- Berücksichtigen Sie die Vorgaben des Geldwäschegesetzes zur Identifikation Ihrer Kunden sowie der hierfür erforderlichen Legitimationspapiere.
- Achten Sie auf die Risikobewertung äußerer Faktoren sowie einer eventuell erhöhten Mitarbeiterfluktuation.
Beitragsnummer: 950