Holger Maas, Kreditrevisor, Interne Revision, VR Bank Rhein-Neckar eG Mannheim.
I. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
Die MaRisk enthalten unter BTO 1.3 (Fassung vom 27.10.2017) Vorgaben zum „Verfahren zur Früherkennung von Risiken“. Ziel hierbei ist es, rechtzeitig Kreditnehmer zu identifizieren, bei denen sich erhöhte Risiken abzeichnen bzw. abzuzeichnen beginnen, um entsprechende Gegenmaßnahmen in einem möglichst frühen Stadium in die Wege leiten zu können. In diesem Zusammenhang werden die Kreditinstitute verpflichtet, Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung zu entwickeln. Basis für diese Indikatoren sollen sowohl quantitative als auch qualitative Risikomerkmale sein. Die Öffnungsklausel unter Ziffer 3 räumt dem Institut die Möglichkeit ein, bestimmte Kreditgeschäfte von der Anwendung des Verfahrens zur Risikofrüherkennung auszunehmen. Dies können beispielsweise Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen sein oder auch Arten von Kreditgeschäften, die unter Risikogesichtspunkten festzulegen sind.
II. Prüfungsansätze
1. Umsetzung in den organisatorischen Regelungen
Im Rahmen der Aufbauprüfung liegt das Augenmerk auf der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben der MaRisk in den organisatorischen Regelungen. In diesem Zusammenhang ist revisionsseitig insbesondere zu beurteilen, ob
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Beitragsnummer: 9437