Sonntag, 5. Juli 2020

Neue Runde der Vergütungsregulierung

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

Mit dem Risikoreduzierungsgesetz (RIG) hat der Gesetzgeber eine neue (Konsutations-)Runde in der Vergütungsregulierung eingeleitet. Zum 27.12.2020 endet die Umsetzungsfrist der CRD V, damit einher geht die Umsetzung der IVV 4.0 und des RIG.

Was sind die wesentlichen Inhalte?

Das Thema Proportionalität wurde von vielen an der Diskussion Beteiligten sehr hoch gehängt, übriggeblieben ist davon nicht wirklich viel – zukünftig soll es für alle CRR Institute die Pflicht zur Risk-Taker-Identifizierung geben. Gemäß Art. 94 Abs. 7 der EBA Guidlines gibt die EBA Leitlinien zur Proportionalität heraus; diese sollen dann bis 28.06.2023 überprüft werden.

SEMINARTIPP

Aktuelles zur (neuen) Institutsvergütungsverordnung (IVV), 06.10.2020, Köln.


Risk-Taker-Analyse für alle?

Die wesentliche Neuerung im RiG zur Vergütung bildet die im Entwurf stehende Erweiterung der Risk-Taker-Analyse auf alle CRR-Institute sowie auf alle sonstigen Institute, die beutend sind. Bisher hatten nur bedeutende Institute die Risk-Taker-Analyse durchzuführen. Nach dem RiG keine Risk-Taker-Analyse mehr durchzuführen haben dagegen Finanzierungsleasinginstitute und Factoringinstitute.

Nach dem Entwurf sind alle Geschäftsleiter und Mitglieder der Aufsichtsgremien als Risk Taker gesetzt. Zusätzlich sind weitere Führungskräfte und Mitarbeiter zu bestimmen. Damit sind alle Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene betroffen. Mitarbeiter weiterer Führungsebenen sind nur zu identifizieren, sofern sie Managementverantwortung für Kontrollfunktionen oder wesentliche Geschäftsbereiche des Instituts haben. 

Von dieser Neuregelung ist der Großteil der deutschen Institute betroffen. Sie hat bei vielen Vertretern kleiner Institute zu einem lauten Aufschrei geführt. 

Ausblick: Was ist noch 2020 zu erwarten?

Das Gesetzgebungsverfahren zum RiG soll noch in diesem Kalenderjahr abgeschlossen werden, um der in der CRD V bestimmten Frist für die Neuordnung der Vergütung bis zum 28.12.2020 zu genügen. Die Neuregelungen werden dann für die Vergütungssysteme – voraussichtlich – erstmals im Kalenderjahr 2021 anzuwenden sein. In der Konsequenz würde dann ebenfalls noch bis zum 28.12.2020 eine neue IVV 4.0 zu erlassen sein.

PRAXISTIPP

Da nun aus dem bestehenden Konsultationsentwurf deutlich wird, dass auch die deutsche Bankenaufsicht dem Thema Risk-Taker-Identifizierung eine deutlich höhere Bedeutung zumisst, sollten sich alle CRR-Institute frühzeitig damit beschäftigen, insbesondere weil auf Grund der EU-Vorgaben mit einer kurzen Umsetzungsfrist zu rechnen ist.



Beitragsnummer: 9261

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