Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln.
Der BGH hat am 30.06.2020 entschieden, dass die in den AGB einer Bank enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.
SEMINARTIPP
(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.
Sachverhalt
Das Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank enthielt einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € für ein Basiskonto i. S. d. §§ 30 ff. ZKG. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank-Card- Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminals. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind.
Nach dem BGH ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d. h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen i. S. d. § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen.
Bewertung
Der BGH hat hier die gleiche Begründung herangezogen wie bei der Entscheidung zu Mehrkosten bei Pfändungsschutzkonten – aufgrund gesetzlicher Pflichten entstehende Mehrkosten dürfen nicht nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, sondern sind auf alle Kunden umzulegen.
PRAXISTIPPS
- Nicht die Summe von 8,99 € wurde als unwirksam angesehen, sondern die Begründung – es dürfen nicht die besonderen Kosten der Basiskonten nur den Nutzern der Basiskonten auferlegt werden.
- Es sind daher aus Banksicht die in die Berechnung des Entgelts für ein Basiskonto eingestellten Kostenbestandteile einer Überprüfung nach diesen Kriterien zu unterziehen.
Beitragsnummer: 9239