Dienstag, 30. Juni 2020

Kein Widerrufsrecht bei Anschlusszinsvereinbarungen im Fernabsatz

Frank van Alen und Sabine Kröger, beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte 

 

 









Mit Urt. v. 18.06.2020, Rechtssache: C-639/18, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entschieden, dass im Fernabsatz geschlossene Anschlusszinsvereinbarungen nicht gesondert widerrufen werden können. 

 

Im Jahr 2015 widerrief eine Kundin die von ihr mit der Sparkasse Südholstein zwischen 2008 und 2010 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Anschlusszinsvereinbarungen für drei Verbraucherdarlehensverträge. Die Verträge waren in den 1990er Jahren geschlossen worden; bei zwei der Darlehensverträge handelte es sich um grundpfandrechtlich besicherte Immobilienfinanzierungen. Nach den Bestimmungen der ursprünglichen Darlehensverträge war jede Vertragspartei berechtigt, nach einer gewissen Zeit die Anpassung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes zu verlangen. Falls keine Anpassungsvereinbarung zustande kommen würde, sollte die darlehensgebende Sparkasse einen variablen Zinssatz, wie er auf Darlehen dieser Art angewandt wurde, festsetzen können.

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Die Kundin erhob Klage beim Landgericht Kiel (Az.: 12 O 92/18) mit den Anträgen, festzustellen, dass aufgrund des Widerrufs keine Vereinbarungen zwischen den Parteien über die in diesen Anschlusszinsvereinbarungen festgelegten Zinssätze mehr bestehen, und die Sparkasse zu verurteilen, die seit Abschluss der Anschlusszinsvereinbarungen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie das gezahlte Kontoführungsentgelt an sie zurückzuzahlen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Anschlusszinsvereinbarungen jeweils Fernabsatzverträge darstellten. Die Kreditnehmerin machte geltend, dass sie weiterhin zum Widerruf berechtigt sei, da sie beim fernmündlichen Abschluss der Anschlusszinsvereinbarungen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. 

 

Die Sparkasse Südholstein beantragte, die Klage abzuweisen und führte aus, dass ihre Kundin nicht berechtigt gewesen sei, die Anschlusszinsvereinbarungen zu widerrufen. Die ursprünglichen Verträge seien nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Zudem könnten die Anschlusszinsvereinbarungen nicht gesondert widerrufen werden, da sie keine Finanzdienstleistungen zum Gegenstand hätten. Selbst wenn aber die Widerrufserklärungen wirksam wären, wären lediglich die Anschlusszinsvereinbarungen, nicht aber die ursprünglichen Verträge insgesamt rückabzuwickeln. Jene ursprünglichen Darlehensverträge sähen aber weiterhin eine variable Verzinsung gemäß den vertraglichen Bedingungen vor.

 

Das Landgericht Kiel ging davon aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits nach den Bestimmungen des nationalen Verbraucherrechts davon abhinge, ob die Anschlusszinsvereinbarungen i. S. d. Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG („EU-RL 2002/65“) (i) als im Rahmen eines für den „Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems“ des Anbieters geschlossen und (ii) als „Finanzdienstleistungen betreffende Verträge“ anzusehen seien. Das Landgericht Kiel setzte daher das Ausgangsverfahren aus und legte dem EuGH folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

 

-           Wird im Sinne des Art. 2 a) EU-RL 2002/65 ein Vertrag „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen“, mit dem ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), wenn eine Filialbank Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten nur in ihren Geschäftsräumen abschließt, jedoch in laufenden Geschäftsbeziehungen Verträge zur Änderung bereits geschlossener Darlehensverträge zum Teil auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließt?

-           Liegt ein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne des Art. 2 a) EU-RL 2002/65 vor, wenn ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu verändern?


Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, Art. 2 a) EU-RL 2002/65 sei dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ i. S. d. Regelung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.

 

Sowohl aus einer wörtlichen als auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 2 a) EU-RL 2002/65 – so der EuGH – ergebe sich, dass unter „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ ein Vertrag zu verstehen sei, der die Erbringung solcher Dienstleistungen vorsieht. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt, wenn die betreffende Änderungsvereinbarung lediglich bezwecke, den als Gegenleistung für eine bereits vereinbarte Dienstleistung geschuldeten Zinssatz anzupassen.

 

Der EuGH führt weiter aus, dass es das mit der EU-RL 2002/65 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau nicht unbedingt erfordere, in dem Fall, in dem gemäß einer ursprünglichen Klausel eines Darlehensvertrags durch eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag ein neuer Zinssatz festgelegt werde, diese Änderungsvereinbarung als neuen Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag zu qualifizieren.

 

Nachdem der EuGH im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage eine Finanzdienstleistung verneint hatte, konnte er die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu den generellen EU-rechtlichen Anforderungen an ein Fernabsatzvertriebssystem offen lassen. 

 

 

PRAXISTIPPS

  • Der EuGH liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie der zeitlich vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („BGH“), nach der Zinsprolongationsvereinbarungen kein Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht oder nach Fernabsatzrecht auslösen. Der BGH begründet dies damit, dass eine Anschlusszinsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung kein gesondertes Kapitalnutzungsrecht zum Inhalt habe, sondern es sich lediglich um Zinsanpassungen im Rahmen eines bereits gewährten Kapitalnutzungsrechts handele (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2019, Az.: XI ZR 202/18; BGH, Urt. v. 28.05.2013, Az.: XI ZR 6/12). 
  • Damit schafft der EuGH Rechtssicherheit für die Kreditwirtschaft dahingehend, dass Verbraucher nur bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht aufzuklären sind und lediglich online oder telefonisch geschlossene Zinsprolongationsvereinbarungen von unechten Abschnittsfinanzierungen keine erneute Belehrung auslösen. Zugleich hat der EuGH vorerst die in den letzten Monaten verstärkten Bemühungen vom Verbraucherschutzanwälten zunichte gemacht, über das Europarecht einen neuen „Widerrufsjoker“ zu kreieren. Massenhafte Inanspruchnahmen von Kreditinstituten mit dem potentiellen Risiko, jedenfalls Zinserstattungen leisten zu müssen aufgrund einer niedrigeren variablen Verzinsung seit Ablauf der ursprünglichen Festzinsbindungen (zum Nutzungsersatz vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2020, Rs.: C-310/18), sind jedenfalls vor diesem Hintergrund nun endgültig ausgeschlossen.
  • Die für die Bankwirtschaft klare und positive Entscheidung war – auch für die bankseitig vertretenden Rechtsanwälte (SKW Schwarz Rechtsanwälte) – nicht unbedingt zu erwarten gewesen, nachdem die zuständige Generalanwältin beim EuGH, Eleanor Sharpston, noch in ihrem Schlussantrag vom 12.03.2020 empfohlen hatte, Zinsprolongationsvereinbarungen als selbständige Finanzdienstleistungen i. S. d. EU-RL 2002/65 zu qualifizieren (vgl. BeckRS 2020 S. 3 359) und der EuGH in seinen Entscheidungen bislang ganz überwiegend den Schlussanträgen seiner Generalanwälte gefolgt war. 

Beitragsnummer: 9208

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