Mittwoch, 15. Januar 2020

Die Entwicklung des Geldwäschegesetzes

Kurzer Überblick über die Entwicklung der Customer Due Diligence.

Asli Akay, Stellvertretende Compliance-Beauftragte und Stellvertretende Geldwäschebeauftragte, Isbank AG.

I. Einleitung

 Die Ursprünge der Geldwäsche liegen in den 1920er-Jahren in den USA. Zu der Zeit der Prohibition hat z. B. Al Capone Geld mit Prostitution, Glückspiel und illegalem Handel mit Alkohol erwirtschaftet. Diese illegalen Gelder aus kriminellen Handlungen vermischte er mit legal verdientem Geld aus seinen Unternehmen, z. B. seinen Waschsalons, sog. Laundromats, und verschleierte auf diesem Weg die illegale Herkunft dieser Gelder. Trotz der nun fast 100-jährigen Geschichte der Geldwäsche ist ihre gezielte Bekämpfung noch sehr jung. In den USA wurde zum ersten Mal im „Money Laundering Control Act“ von 1986 der Straftatbestand der Geldwäsche geschaffen[1]

Der Ursprung der deutschen Regelungen zur Bekämpfung der Gelwäsche und Terrorismusfinanzierung liegt in verschiedenen internationalen und europäischen Vorgaben und wurde erstmalig 1992 vom deutschen Gesetzgeber mit dem Strafbestand der Geldwäsche gem. § 261 StGB in die deutsche Rechtsordnung aufgenommen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Geldwäschebekämpfung auf der internationalen, europäischen und nationalen Ebene insbesondere der Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence – CDD) darstellen.

II. Entwicklung der Geldwäschebekämpfung in Europa

Rechtlich sind europäische Richtlinien für die Verpflichteten zwar nicht unmittelbar verbindlich und richten sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV in erster Linie an die Mitgliedstaaten, die die Vorgaben der Richtlinien innerhalb der ihnen gesetzten Fristen in nationales Recht umsetzen müssen. Sie stellen jedoch die wesentliche Grundlage für das deutsche Geldwäscherecht dar.

1. Erste EG-Geldwäscherichtlinie

Die 1. EG-Geldwäscherichtlinie (91/308/EWG) zur „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“ wurde im Juni 1991 beschlossen und nahm Bezug auf die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) sowie den Empfehlungen des Europarates[2]. Aufgrund der Pflicht der Mitgliedsstaaten, Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, sollte die Harmonisierung der Geldwäschebekämpfung innerhalb der Mitgliedsstaaten erreicht werden. Ein zentraler Erwägungsgrund der Richtlinie war der Schutz der Integrität und Stabilität des EU-Finanzmarktes, weshalb vor allem die Finanzinstitute als Schnittstelle zwischen den illegalen Geldern aus dem Drogenhandel und dem legalen Finanzkreislauf besondere Sorgfaltspflichten beachten sollten[3]

2. Zweite EG-Geldwäscherichtlinie

Knapp zehn Jahre nach der 1. EG-Geldwäscherichtlinie wurde 2001 die 2. EG-Geldwäscherichtlinie (2001/97/EG) verabschiedet. Wesentliche Änderungen gab es durch die Erweiterung der Berufsgruppen als Verpflichtete und durch die Erweiterung der für die Geldwäsche in Betracht kommenden Vortaten auf andere Delikte der organisierten Kriminalität. Zudem wurde der Anwendungsbereich von Bargeldeinzahlungen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgedehnt[4] [...]
Beitragsnummer: 9181

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