Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG
Dr. Ekkehardt von Heymann, Rechtsanwalt und ehem. Banksyndikus in Frankfurt/M.
Die Anforderungen an die Banken steigen, was den Umfang der Beratungspflichten im Kreditgeschäft betrifft. So schreibt z. B. der 2016 in Kraft getretene § 511 BGB dezidiert vor, wie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu beraten ist[1]. Und die Vorgaben der Rechtsprechung, ab wann ein zumeist konkludenter Beratungsvertrag anzunehmen ist, sind streng – zu Lasten der Banken. Aus diesem Grund gehen Banken dazu über, mit ihren Darlehensnehmern einen Beratungsverzicht zu vereinbaren, dies paradoxerweise häufig sogar in „Beratungsprotokollen“.

Eine besondere Rolle spielen dabei die Vorvertraglichen Informationen (VVI), welche dem Verbraucherdarlehensnehmer nach § 491a BGB i.V.m. § 247 EGBGB z. B. über das ESIS-Merkblatt zu erteilen sind. Hier handelt es sich nicht um Beratungspflichten nach einem Beratungsvertrag, sondern um gesetzlich vorgegebene Informationspflichten. Diese sollen den Verbraucherdarlehensnehmer in die Lage versetzen, eine auf ausreichend Fakten basierende Entscheidung über die Kreditaufnahme zu treffen. Manchen Banken versuchen aber, mit einer Beratungsverzichtsklausel diese Informationspflichten in der Weise mit zu „erschlagen“, dass sie diese nicht erteilen müssen.
Mit der Sinnhaftigkeit und rechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens befasst sich dieser Beitrag. [...]
Beitragsnummer: 9163