Prof. Dr. Thomas A. Lange, Vorsitzender des Vorstandes, NATIONAL-BANK AG
I. Einleitung
Einstimmig hat der Deutsche Bundestag am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (nachfolgend „COVID-19-G“) verabschiedet. Zwei Tage später wurde es nach zwischenzeitlich erfolgter Zustimmung durch den Bundesrat im Bundesgesetzblatt verkündet. Ziel des als Artikelgesetz konzipierten Maßnahmenpaketes ist es, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften trotz des Umstandes zu erhalten, dass die Möglichkeiten zur Durchführung von Präsenzveranstaltungen aus Gründen des Infektionsschutzes und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt sind. Auch wenn sich die Notwendigkeit des Erhalts der Handlungsfähigkeit in dem gegenwärtigen durch ein Höchstmaß an Unsicherheit gekennzeichneten Umfeld auf alle Unternehmen bezieht, gilt es für die Kreditwirtschaft in besonderer Weise, denn sie dürfte durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sein. Die Abschlüsse publizitätspflichtiger Institute für das 1. Quartal 2020 hinsichtlich der Entwicklung der Risikovorsorge sprechen bereits eine eindeutige Sprache.
Versammlungen der Eigentümer sind vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Herausforderungen von entscheidender Bedeutung. Es gilt, im Rahmen guter Investor Relations ein Optimum an Verständnis für die jeweils institutsspezifischen Herausforderungen herbeizuführen, nicht zuletzt auch, um im Fall der Fälle das Verständnis für den Ausfall der Dividende oder die Durchführung einer Kapitalerhöhung zu schaffen. Das COVID-19-G enthält deshalb in Art. 2 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden: MaßnG-GesR). Damit eröffnet der Gesetzgeber die bereits bestehenden Möglichkeiten der Online-Teilnahme und der Nutzung elektronischer Kommunikationswege auch für diejenigen Gesellschaften, die bislang keine entsprechende Ermächtigung in der Satzung vorgesehen haben. Zwar ist die vollständig Virtuelle Hauptversammlung in Deutschland neu, einzelne Elemente sind jedoch bereits erprobt. Gerade größere Institute haben Erfahrung damit, Teilbereiche ihrer Hauptversammlung virtuell umzusetzen. So sind manche Aktionärstreffen in der Vergangenheit schon online übertragen worden. Das gilt auch für die National-Bank, die den Bericht des Vorstandes ebenfalls auf ihrem YouTube-Kanal eingestellt hatte. Auch die Möglichkeit, im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung Fragen elektronisch zu übermitteln oder auf diesem Wege abzustimmen, hatten einzelne Unternehmen bereits eingeräumt. Unter der Überschrift der Virtuellen Hauptversammlung werden nunmehr jedoch [...]
Beitragsnummer: 9155