Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 05.10.2018, Az. 8 U 1161/18, hat sich das Oberlandesgericht Dresden vollumfänglich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (BTS 2018 S. 71–73) angeschlossen und die Kündigung langfristiger Sparverträge nach § 488 Abs. 3 BGB für wirksam erachtet. Dabei hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass sich bei Sparverträgen weder aus dem Vertragszweck noch aus der Vertragsgestaltung ein konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB ergibt. In Abgrenzung zur Scala-Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23.09.2015 (vgl. hierzu Edelmann, WuB 2016 S. 315) verneint das Oberlandesgericht Dresden ebenso wie das Oberlandesgericht Naumburg die Bindungswirkung sowohl eines etwaig im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss verwendeten Flyers als auch eines viele Jahre nach Vertragsabschluss ausgehändigten Kundenfinanzstatus.
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Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt/M.
Praxisprobleme Konto & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.
Beitragsnummer: 895