Dennis Meivogel, Rechtsanwalt, Leiter Recht/Abwicklung, Sparkasse Rhein-Maas, Kleve
I. Einleitung
Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Stundung von Darlehensleistungen die Vorlage ge-geben. Da der Stundungszeitraum von (nur) drei Monaten in den allermeisten Fällen aber nicht ausreichen dürfte, die pandemiebedingten finanziellen Schwierigkeiten vieler Darlehenskunden zu bereinigen, bemühen sich die Banken um individuelle Lösungen und bieten vermehrt, über den Zeitraum der gesetzlichen Stundung hinausgehende, private Stundungen an. Dabei bewegen sie sich im Spannungsfeld zwischen einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung dieses Anliegens einerseits und den strengen (Form-)Vorschriften des Darlehensrechts auf der anderen Seite.
1. COVID-19 Abmilderungsgesetz
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthält in Art. 240 § 3 EGBGB Sonderregelungen zum Darlehensrecht. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, die pandemiebedingte Krisensituation für die Vertragspartner eines Darlehensvertrages, der vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde, abzumildern, so dass Leistungsstörungen hier nicht zu einer Kündigung und Abwicklung des Darlehensverhältnisses führen müssen. Erreicht werden soll dies durch eine zeitlich befristete gesetzliche Stundung der Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers, sofern dieser Einnahmeausfälle aufgrund der COVID-19 Pandemie hat.
a. Die gesetzliche Regelung
§ 3 Regelungen zum Darlehensrecht
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Beitragsnummer: 8927