Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 19.12.2019 – Rs C – 290/19 – hält der Europäische Gerichtshof fest, dass Art. 10 Abs. 2 g RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen ist, dass diese Norm es verwehrt, dass der effektive Jahreszins in einem Verbraucherkreditvertrag nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz ausgedrückt wird. Dies deshalb, weil sich aus den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie ergibt, dass der effektive Jahreszins als Prozentsatz unter Bezugnahme auf eine genaue Zahl angegeben werden muss.
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VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 28.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Beitragsnummer: 8895