Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der EuGH bekanntlich in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 entschieden hatte, dass der im deutschen gesetzlichen Muster nach Anlage 6 EGBGB a.F. enthaltene sog. Kaskadenverweis zur Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gerecht wird, hatte der Bundesgerichtshof bereits kurz danach in seinem Beschluss vom 31.03.2020 – Az. XI ZR 581/18 – klargestellt, dass nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers Immobiliar-Darlehensverträge den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht unterfallen, weswegen eine zu einem Immobiliar-Darlehensvertrag erteilte und nach Auffassung des BGH wirksame Widerrufsinformation nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verbraucherkreditrichtlinie unwirksam sein kann (vgl. hierzu aktuell Hölldampf, WM 2020 S. 907 ff.). Dieser Auffassung hatten sich bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Oberlandesgericht München sowie das Oberlandesgericht Stuttgart angeschlossen (vgl. hierzu Hölldampf, BTS Bankrecht 2020 S. 45 f). Dieser Auffassung haben sich nunmehr das OLG Köln im Beschluss vom 06.04.2020 – Az. 12 U 52/19 – sowie das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 28.04.2020 – Az. 10 U 161/19 – ebenfalls angeschlossen und nochmals hervorgehoben, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung findet, weswegen die Frage, wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt, weswegen eine etwaige anderslautende EuGH-Entscheidung dem nicht entgegen steht.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 28.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Damit dürfte feststehen, dass die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 jedenfalls bei Immobiliardarlehensverträgen keine Rolle spielt, womit auch feststeht, dass der in der Widerrufsinformation erteilten Kaskandenverweis fehlerfrei ist.
Beitragsnummer: 8892