Dienstag, 23. Oktober 2018

Vorfälligkeitsentschädigung bei Schuldscheindarlehen

Streitpunkt und Berechnung

Peer Hennig, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass großvolumige Schuldscheindarlehen (Unternehmerdarlehen) durch den Darlehensgeber z. B. wegen eines Covenant-Bruchs des Darlehensnehmers vorzeitig fällig gestellt werden. Anschließend streiten die Parteien regelmäßig über die Höhe der auszugleichenden Forderungen. Da die Ermittlung der Restvaluta in der Regel unproblematisch ist, entzündet sich der Streit häufig bei der Berechnung der – bisweilen beträchtlichen – Vorfälligkeitsentschädigung. Dies kann zu langwierigen und kostenintensiven Verfahren unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten führen. Typische Streitfelder werden im Folgenden kurz beleuchtet.

Nicht selten wird vom Darlehensnehmer bereits der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach in Zweifel gezogen: Entweder weil die entsprechende Vertragsklausel, die eine Vorfälligkeitsentschädigung regelt, unwirksam sei oder aber (bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung) weil der Gesetzgeber die Vorfälligkeitsentschädigung außerhalb von Verbraucherdarlehensverträgen (s. dazu § 502 BGB) lediglich im Kontext mit sollzinsgebundenen und grundpfandrechtlich besicherten Darlehen geregelt hat (§ 490 BGB). Solche Einwände gehen fehl. So handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dogmatisch um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGH (so jüngst BGH, Urt. v, 20.2.2018, Az. XI ZR 445/17, NJW 2018 S. 1.812 m.w.N.). Ebenso ist ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 280, 286 BGB möglich, der auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung entstehen kann. Aus § 490 Abs. 2 BGB lässt sich insbesondere keine sachliche Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung auf bestimmte Darlehenstypen ableiten. Denn systematisch gewährt diese Regelung schlichtweg ein ausnahmsweise bestehendes (vgl. § 488 Abs. 3 S. 3 BGB e contr.) vorzeitiges Tilgungsrecht des Darlehensnehmers für bestimmte Darlehenstypen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Verknüpft wird dieses Sonderrecht mit seiner Ersatzpflicht der Vorfälligkeitsentschädigung. Aus diesem Sonderrecht folgt damit keine Einschränkung der Rechtsfolgen.

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg


Der Gesetzgeber überließ bewusst der Rechtsprechung und Praxis die Ausgestaltung der konkreten Berechnungsgrundsätze, „da diese in ihren Verästelungen und Details einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind.“(BT-Dr. 14/6040, S. 255). Der BGH entwickelte aus diesem Ausgestaltungsauftrag ein zweistufiges Berechnungsmodell: In einem ersten Schritt werden die hypothetisch bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung vom Darlehensnehmer geschuldeten künftigen Zahlungsströme (Zinsen) ermittelt. In einem zweiten Schritt werden diese anhand einer laufzeitkongruenten Wiederanlagerendite abgezinst (dazu jüngst wieder BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17, NJW 2018 S. 1.812 unter Rn. 38 aufgearbeitet). Denn dem Darlehensgeber kommt ab Kündigung und Rückführung (zum Berechnungszeitpunkt unten) die Gebrauchsmöglichkeit über die Darlehensvaluta wieder zu, weshalb er etwaige Gebrauchsvorteile schadensmindernd gegen sich gelten lassen muss. Für die Berechnung der Wiederanlagerendite hat der BGH mit der „Aktiv-Aktiv-Methode“ und der „Aktiv-Passiv-Methode“ zwei gleichrangige Ansätze entwickelt, deren Hauptunterschied im Bezugspunkt der Ermittlung der Zinsdifferenz liegt. So vergleicht die „Aktiv-Aktiv-Methode“ die geschützte vertragliche Zinserwartung mit dem durch die Wiederausleihung in vergleichbare Kapitalmarktanlagen erlangten Zins (konkrete Berechnung); bei der „Aktiv-Passiv-Methode“ hingegen gilt als Referenzzins die Wiederanlage in sichere Kapitalmarkttitel (abstrakte Berechnung) (grundlegend BGH, Urt. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/69, BGHZ 136, 161=NJW 1997 S. 2.875, 2.878).

Bereits die Wahl einer der beiden genannten Methoden steht bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen (nicht nur) bei Schuldscheindarlehen regelmäßig in Streit. Dies ist verständlich, da die Zinsdifferenz bei Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln regelmäßig wesentlich höher sein wird als bei Wiederanlage in vergleichbaren Schuldscheindarlehen. Denn der für Schuldscheindarlehen vereinbarte Zins liegt freilich in aller Regel deutlich über dem Zinsniveau für sichere Kapitalmarkttitel. Allerdings ist die Linie der BGH-Rechtsprechung insoweit klar und es gibt keinen Ansatzpunkt, an dieser Eindeutigkeit zu rütteln. Richtigerweise und bemerkenswert praxisgerecht begreift der BGH es für die Bank als „häufig unmöglich oder unzumutbar“, die frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in gleichartige (Schuldschein)Darlehen anzulegen, weshalb der Bank hinsichtlich der Berechnungsmethode ein Wahlrecht zukommt (BGH, Urt. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/69, BGHZ 136, 161=NJW 1997 S. 2.875, 2.878; BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00; BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17).

Entsprechend dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. nur RGZ 93, 144, 145; BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88, NJW 1989 S. 3.009; BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 47. Ed. 01.08.2018, BGB § 249 Rn. 46; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, BGB § 249 Rn. 20) reduziert der BGH den Ersatzbetrag um den absoluten Betrag ersparter Verwaltungskosten und durch einen prozentualen Abschlag für entfallene Risikovorsorge (BGH, Urt. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/69, BGHZ 136, 161=NJW 1997 S. 2.875, 2.878; BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, NJW 2001 S. 509; BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17, NJW 2018 S. 1.812).

Umstritten ist zwischen den Parteien des Schuldscheindarlehens regelmäßig die Höhe des vorzunehmenden Risikoabschlags. Bestimmt werden soll der Risikoabschlag anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Risikoeinschätzung heißt immer Prognose der Wahrscheinlichkeit künftiger Ereignisse. Selbst mit einer umfassenden Informationsgrundlage lässt sich kaum ein absoluter Wert für den Risikoabschlag ermitteln, weshalb dieser regelmäßig gem. § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt wird. Bezugspunkte sind insbesondere das allgemeine Rückzahlungsrisiko, die persönliche Kreditwürdigkeit, erteilte Garantien, Übernahme von Mithaft durch Gruppengesellschaften oder der Beleihungsgrad der grundpfandrechtlichen Sicherheit und die Art des finanzierten Objektes. Aufgrund der Individualität dieser Merkmale ist eine Einschätzungsprärogative zugunsten des Kreditgebers zu befürworten. In der Instanzrechtsprechung haben sich Werte für den Risikoabschlag zwischen 0,014 % (OLG Schleswig, Urt. v. 08.01.1998, Az. 5 U 124/95, WM 1998 S. 861, 863) und 0,06 % (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.1997, Az. 31 U 95/97, WM 1998 S. 1.811, 1.812; Urt. v. 31.01.2000, Az. 31 U 172/99, WM 2000 S. 1.145; OLG Köln, Urt. v. 12.08.1998, Az. 13 U 86/97, WM 1999 S. 1.661) etabliert, die der BGH nicht beanstandet hat (BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, NJW 2001 S. 509, 511).

Diese Werte sind allerdings für Schuldscheindarlehen noch nicht durch den BGH bestätigt worden. Bei der Ermittlung des angemessenen Risikoabschlages ist daher aus Sicht des Kreditinstituts Vorsicht geboten. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere der Kategoriewechsel „Schuldscheindarlehen“ zu „sicherer Kapitalmarkttitel“ bei Heranziehung der Aktiv-Passiv-Methode einen wahrnehmbaren Niederschlag bei dem Risikoabschlag finden muss, und dass sich der Risikoabschlag etwa von dem bei der vorzeitigen Rückführung eines klassischen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehens unterscheidet. Als sichere Kapitalmarkttitel begreift der BGH Titel öffentlicher Schuldner (BGH, Urt. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/69, BGHZ 136, 161=NJW 1997 S. 2.875) sowie Hypothekenpfandbriefe (BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, NJW 2001 S. 509). Im Vergleich zu diesen Anlagen weisen Schuldscheindarlehen häufig eine erhöhte Risikostruktur auf, die mit einem höheren Risikoabschlag berücksichtigt werden sollte.

Streit entsteht regelmäßig auch über die abzusetzenden Verwaltungskosten. Anzugeben ist der Verwaltungsaufwand als absoluter Betrag, da er regelmäßig nicht vom Darlehensvolumen abhängt. Hauptsächlicher Verwaltungsaufwand fällt nach Ansicht des BGH zu Beginn des Darlehens an; im Verlauf erfolgt die Verwaltung zumeist EDV-gestützt und reduziert sich daher erheblich (BGH a.a.O.). Angegeben wird der Verwaltungsaufwand in der Spanne von € 30,00–€ 60,00 (Langenbucher/Bliesener/Spindler/Krepold, 2. Aufl. 2016, BGB § 490 Rn. 132); niedrigere Ansätze sind denkbar, höhere wohl nur schwer begründbar.

Bei Schuldscheindarlehen spricht manches dafür, den Verwaltungsaufwand am oberen Ende dieser Skala zu veranschlagen, da hier regelmäßig Kennzahlen entsprechend der „Covenants“ mehrmals im Jahr überprüft werden müssen. Gleichwohl darf der Verwaltungsaufwand nicht überschätzt werden, liefert doch der Darlehensnehmer die aufbereiteten Kennzahlen selbst an den Darlehensgeber. Dieser muss sie letztlich nur mit den Vorgaben des Darlehensvertrags vergleichen.

Handelt es sich bei dem Schuldscheindarlehen nicht – wie typischerweise – um einen endfälligen Kredit, sondern wird fortlaufend getilgt, so muss bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Annuität über die Cashflow-Methode berücksichtigt werden. Dabei sind die unterjährig zu verschiedenen Zeitpunkten gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen jeweils für sich zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, NJW 2001 S. 509 m.w.N.). Dies bereitet praktisch regelmäßig keine Schwierigkeiten.

Der Abzinsungszeitpunkt hängt von dem vom Darlehensgeber gewählten Berechnungsweg ab und obliegt daher seiner Entscheidung. Bei einer durch ihn ausgesprochenen Kündigung kommen einmal der Zeitpunkt der Kündigung und daneben der Zeitpunkt der Rückzahlung der Valuta in Betracht. Bei Nichtabnahme oder vorzeitiger Rückzahlung stellt die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung ab (BGH, Urt. v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/69, BGHZ 136, 161=NJW 1997 S. 2.875; BGH, Urt. v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, NJW 2001 S. 509) und begründet dies damit, dass mit dem Zufluss des wirtschaftlichen Äquivalents für das beschädigte Recht eine exakte Berechnung des konkreten Schadens möglich ist (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17, NJW 2018 S. 1.812).

Daneben kann der Darlehensgeber bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch auf den Zeitpunkt der Kündigung abstellen, da in diesem Zeitpunkt eine Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch gem. § 281 Abs. 1 BGB erfolgt (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az. XI ZR 445/17, NJW 2018, 1812; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 23.11.2011. Az. 9 U 76/10, ZIP 2012 S. 666, 667 f.).

PRAXISTIPP

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Schuldscheindarlehen können die durch die ständige BGH-Rechtsprechung etablierten Berechnungsgrundsätze angewendet werden. Für den Darlehensgeber besteht sowohl hinsichtlich der Referenzanlage als auch des Berechnungszeitpunkts ein Wahlrecht. In aller Regel wird sich die „Aktiv-Passiv-Methode“ zur Berechnung anbieten, um einerseits nicht zur Wiederanlage des Kapitals gezwungen zu sein und andererseits keine Interna der Geschäftstätigkeit preisgeben zu müssen. Die Zinsdiskrepanz ist zur Vermeidung einer Überkompensation durch den Risikoabschlag auszugleichen. Bei der Ermittlung der konkreten Abzugsposten ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen.



Beitragsnummer: 889

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