Freitag, 17. August 2018

Statistische Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr

Hintergründe und aktuelle Entwicklungen zu den außenwirtschaftsrechtlichen Meldebestimmungen

Katja Eckert, Prüfungsleiterin, Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen/Meldefragen, Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen

Hintergründe und Notwendigkeit der Meldepflicht

Die statistischen Meldungen zu Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr über den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie über den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Die durch die Deutsche Bundesbank erstellte und veröffentlichte deutsche Zahlungsbilanz ist ein bedeutender Baustein für die Zahlungsbilanzen des Euroraums und der Europäischen Union.

Die Zahlungsbilanz gibt Auskunft über die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der jeweiligen Volkswirtschaft. Sie ist eine wichtige Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage für Politik, Wissenschaft, Verbände und Unternehmen, weshalb qualitativ hochwertige Daten unabdingbar sind. Um diese hohe Datenqualität gewährleisten zu können, ist die Deutsche Bundesbank darauf angewiesen, dass die Meldepflichtigen korrekte Daten liefern. Die Meldepflichten und Prüfungen im Außenwirtschaftsverkehr sind in Deutschland im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gesetzlich geregelt.

SEMINARTIPPS


AWG-Meldewesen und Bundesbankprüfung, 25.09.2018, Frankfurt/M.

AWG-Meldewesen und Bundesbankprüfung, 06.06.2019, Düsseldorf.


Aktuelle Entwicklungen im außenwirtschaftsrechtlichen Meldewesen

Bedingt durch das anhaltende Niedrigzinsumfeld wurden in der Kategorie „übriger Kapitalverkehr“ neue Kennzahlen eingeführt. Die neuen Kennzahlen dienen ausschließlich der Erfassung von Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen aus Bankguthaben, Krediten, etc. Die Meldevorschriften zu Zinsen auf Wertpapiere bleiben hiervon zunächst unberührt, da bislang keine Wertpapiere mit negativen Kupons ausgegeben wurden.

Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen aus Bankguthaben, Krediten etc.

der MFIs

Kennzahl

181

der Unternehmen und Privatpersonen

Kennzahl

281

der öffentlichen Haushalte 

Kennzahl

381

Die Verwendung der Belegarten 3 und 4 orientiert sich an der normalen Meldelogik: Einnahmen (Zinseinnahmen aus Verbindlichkeiten) sind unter der Belegart 3 anzuzeigen und Ausgaben (Zinsausgaben aus Forderungen) unter der Belegart 4.

Die neuen Kennzahlen sind aktuell noch nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses, d. h. es besteht derzeit noch keine rechtliche Verpflichtung, die o. g. Kennzahlen zu verwenden.

PRAXISTIPPS

  • Grundsätzlich gilt, dass Meldungen als (negative) Zinszahlungen immer dann zu erfolgen haben, wenn diese buchhalterisch auch als Zinsaufwand bzw. Zinsertrag verbucht werden. Werden Aufwendungen bzw. Erträge im Provisionsergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, so ist eine dem Sachverhalt entsprechende Kennzahl aus dem Bereich der Dienstleistungen zu verwenden (bspw. für die Meldung von Finanzdienstleistungen die Kennzahl 533).
  • Abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter der Deutschen Bundesbank zum Thema „Meldewesen – Außenwirtschaft“, um über Änderungen und Neuerungen im Meldewesen informiert zu werden.
  • Weitere Informationen und Auskünfte zum außenwirtschaftlichen Meldewesen erhalten Sie auf den Webseiten der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) unter der Rubrik Service/Meldewesen/Außenwirtschaft und unter der entgeltfreien

    Hotline 0800 1234 111 (nur aus dem deutschen Festnetz erreichbar).



Beitragsnummer: 848

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