Dienstag, 11. September 2018

Klarstellung von Ausnahmekonstellationen bei Bausparvertragskündigung

Grundsätzlich kein Ausnahmetatbestand i. S. v. Rn. 81 und 84 der BGH-Urteile vom 21.02.2017 bei Bausparvertragskündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seinen beiden Entscheidungen vom 21.02.2017 (vgl. hierzu BTS 2017 S. 27 f.) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass bei Bausparverträgen ein vollständiger Empfang i. S. v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Grundsatz stets im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife vorliegt, weswegen zehn Jahre hiernach die Bausparkassen ihre Verträge nach dieser Norm kündigen dürfen. In seinen beiden Entscheidungen vom 21.02.2017 hatte der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass hinsichtlich des vollständigen Empfangs dann etwas anderes gelten kann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer, z. B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit, einen (Zins-)Bonus erhält. Dies deshalb, weil in einem solchen Fall der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert ist, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens i. S. v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen ist (Az. XI ZR 185/16, Rn. 81 u. 272/16, Rn. 84; bestätigt mit Urt. v. 01.08.2017, Az. XI ZR 469/16, Rn. 23 sowie v. 20.06.2017, Az. XI ZR 716/16, Rn. 22).

Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 25.07.2017, Az. XI ZR 116/17, klargestellt, dass eine Regelung, wonach das Recht des Bausparers, während der Ansparphase zwischen einer unterschiedlich hohen Guthabensverzinsung auszuwählen, nicht als Ausnahmetatbestand i. S. v. Rn. 81 und 84 der Entscheidungen vom 21.02.2017 anzusehen ist.

Ähnlich entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in zwei Beschlüssen vom 07.11. und 30.11.2017, Az. 9 U 113/17. Denn in einem Fall, in welchem dem Bausparer die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen höheren Guthabenszins zu Lasten eines höheren Zinssatzes beim Bauspardarlehen auszuwählen, lehnte das OLG Stuttgart ebenfalls das Vorliegen eines Ausnahmefalles i. S. v. Rn. 81 und 84 der BGH-Entscheidung vom 21.02.2017 ab.

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In einer weiteren Entscheidung, in welcher es um die Regelung ging, dass dann, wenn der Bausparer nach Zuteilung auf das gesamte Bauspardarlehen verzichtet, sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn erhöht, hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urt. v. 25.07.2017, Az. 9 U 90/17, ebenfalls entschieden, dass darin keine Ausnahmekonstellation i. S. d. BGH-Entscheidungen vom 21.02.2017 zu sehen ist.

Diese Sichtweise des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 10.07.2018, Az. XI ZR 135/17 sowie 198/17, welche nach Erlass des Urteils des OLG Stuttgart veröffentlicht wurden, bereits vertreten. Denn in dem zu entscheidenden Fall, in welchem dem Bausparer zur Erlangung eines Zinsbonus die Möglichkeit eingeräumt wurde, nach erstmaliger Zuteilung des Bausparvertrages auf das Bauspardarlehen vollständig zu verzichten, gelangt der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass darin keine Ausnahmekonstellation i. S. v. Rn. 81 und 84 der Entscheidungen vom 21.02.2017 zu sehen ist. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass diese Optionsmöglichkeit ebenso wenig wie das einem Bausparer eingeräumte Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase etwas daran ändere, dass die bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen, der erst in der Folge durch einen Verzicht auf das Bauspardarlehen unter Inanspruchnahme des Zinsbonus abgegolten werden kann. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung der von ihm in seinen Urt. v. 21.02.2017 aufgezeigten Ausnahmekonstellation noch hervor, dass dieser Fall anders gelagert sei als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen. Im Übrigen stellt der Bundesgerichtshof in der Sache mit dem Az. XI ZR 135/17 erneut klar, dass etwas anderes auch nicht aus irgendwelchen Werbematerialien entnommen werden könne (vgl. hierzu auch Freise, BKR 2017 S. 229, 230 m. w. N.).

PRAXISTIPP

Vorstehende Ausführungen machen deutlich, dass die vom Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 21.02.2017 unter Rn. 81 bzw. 84 dargelegte Ausnahmefallkonstellation entgegen der von Verbraucherschutzverbänden teilweise vertretenen Auffassung (vgl. hierzu nur den Beitrag im Handelsblatt v. 17.08.2018 „Vom Freund zum Feind“) nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann (so auch Herresthal, ZIP 2017 S. 852, 855 f. sowie Freise, BKR 2017 S. 229, 231 ff.).



Beitragsnummer: 846

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