Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 670/17, in knapper Form zu der mitunter erhobenen Rüge Stellung genommen, eine erteilte Widerrufsbelehrung sei deswegen fehlerhaft, da dort die Internetseite der Bank benannt werde, obwohl dort eine Widerrufserklärung nicht abgegeben werden könne. Dieser Umstand ändert nach Aussage des Bundesgerichtshofs nichts an der Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung.
SEMINARTIPP
BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Die Internetseite einer Bank wurde vielfach in der Widerrufsbelehrung neben zahlreichen anderen Kommunikationswegen wie der postalischen Anschrift, Telefax sowie E-Mail, zusätzlich angegeben. Die Internetseite diente dabei der weiteren Information des Verbrauchers. Zudem war es oftmals möglich, über das dort vorhandene Kontaktformular eine Widerrufserklärung abzugeben.
Gleichwohl wurde die Angabe vielfach durch Verbraucheranwälte gerügt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gestaltungshinweis Nr. 4 zum Muster nach Anlage 2 BGB-Info V bzw. der Gestaltungshinweis Nr. 3 zum Muster nach Anlage 6 EGBGB a. F. vorgesehen hat, dass die Internetseite angegeben werden kann, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält. Soweit hieraus indes der Schluss gezogen wurde, dass die Angabe einer Internetseite grundsätzlich nicht zulässig sei, wird dabei übersehen, dass die Frage, inwiefern Gestaltungshinweis zum gesetzlichen Muster eingehalten werden, allein für die Gesetzlichkeitsfiktion und nicht für die inhaltliche Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation von Bedeutung ist. Tatsächlich ist kein Grund erkennbar, weswegen es einen durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher von einem Widerruf abhalten sollte, dass ihm neben zahlreichen weiteren Kommunikationswegen auch die Internetseite der Bank angegeben wird.
Gleichwohl zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs, dass es dennoch oftmals nötig ist, dass der Bundesgerichtshof derartige Selbstverständlichkeiten klarstellt.
Beitragsnummer: 840