Dienstag, 31. Juli 2018

Prüfung § 18/18a KWG- und Bonitätsanalyse-Prozess

Gratwanderung zwischen Standardisierung und regulatorischen Vorschriften

Björn Reher, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit, der insgesamt € 750.000,-- oder 10 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage von Jahresabschlüssen, offenlegen lässt.

Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

BUCHTIPP


Heibel (Hrsg.), Kreditwürdigkeitsprüfung im Privatkunden- und Baufinanzierungsgeschäft, 2017.


Unabhängig von den §§ 18, 18a KWG ist es auch nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und -organisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG bzw. der MaRisk erforderlich, dass sich Kreditinstitute auch unterhalb der Offenlegungsgrenze des § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG bei der Kreditgewährung und bei bestehenden Krediten über die aus der Kreditvergabe resultierenden Risiken ein klares Bild verschaffen und dies auch dokumentieren.

Der Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der damit einhergehenden Ermittlung der zukunftsgerichteten Kapitaldienstfähigkeit kommt damit in der Praxis der Kreditinstitute eine besonders hohe Bedeutung zu. Aufgrund dieser besonderen Bedeutung ist die ordnungsgemäße Ausgestaltung des Bonitätsanalyse-Prozesses häufig auch Gegenstand von Sonderprüfungen nach § 44 KWG.

Um den Anforderungen aus §§ 18, 18a KWG und den MaRisk hinsichtlich der Kreditwürdigkeitsprüfung gerecht zu werden, muss das Institut geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, die folgende Prozessschritte ordnungsgemäß sicherstellen:

- Spezifikation der zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen

- Anforderung und Überwachung des Eingangs der Bonitätsunterlagen

- Auswertung der Unterlagen und

- Dokumentation des Ergebnisses der Auswertung.

Auf der Basis der vorgelegten Bonitätsunterlagen soll im Rahmen der Auswertung analysiert werden, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, auch zukünftig seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zeitnahe, aussagekräftige und umfassende Informationen benötigt. Für eine sachgerechte Beurteilung des Kreditrisikos sind auch im Hinblick auf die angewandten Risikoklassifizierungsverfahren gegenwarts- und zukunftsbezogene sowie quantitative und qualitative Komponenten heranzuziehen. Welche Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geeignet und erforderlich sind, hängt von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ab. Die Unterlagen müssen dem Institut ein klares, zeitnahes und hinreichend verlässliches Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vermitteln.

SEMINARTIPPS

Prüfung § 18/18a KWG- & Bonitätsanalyse-Prozesse, 09.10.2018, Berlin.

Überprüfung der Wertpapier-Sachkunde durch Vor-Ort-Prüfungen von Aufsicht, Compliance & Revision, 10.10.2018, Berlin.


Auf der Grundlage einer zukunftsgerichteten Auswertung der Bonitätsunterlagen hat das Kreditinstitut zum Beispiel mittels Durchführung von Break-Even-Betrachtungen und Alternativberechnungen zu prüfen und zu beurteilen, ob der Kreditnehmer auch zukünftig in der Lage sein wird, fristgerecht seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen. Ferner sind die vorgelegten Unterlagen auf Plausibilität und innere Widersprüche zu überprüfen und gegebenenfalls mit anderen, eigenen Erkenntnissen abzugleichen.

Neben den vorstehend dargestellten aufsichtlichen Anforderungen an den Bonitätsanalyse-Prozess stellen sich in der täglichen Bearbeitungspraxis jedoch auch Fragen zur Effizienz und Standardisierung des Analyseprozesses. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass jedwede Form der Vereinheitlichung, Standardisierung oder Vereinfachung stets mit den regulatorischen Anforderungen in Einklang stehen muss. Diese „Gratwanderung“ führt insbesondere in Sonderprüfungen nach § 44 KWG vereinzelt zu vermeidbaren Diskussionen.

PRAXISTIPPS

  • Verschaffen Sie sich hinsichtlich der bestehenden und künftigen Risiken ein klares Bild und dokumentieren Sie dieses.
  • Legen Sie intern fest, für welche Art von Krediten welche Unterlagen vom Kunden/Verbraucher einzureichen sind, um eine risikoorientierte und zukunftsgerichtete Bonitätsanalyse durchführen zu können.
  • Führen Sie Break-Even-Betrachtungen und Alternativberechnungen/Szenariorechnungen durch, um die mit der Kreditgewährung einhergehenden Risiken abwägen und eine passende Bepreisung vornehmen zu können.
  • Benchmarken Sie die Standardisierung von Bonitätsanalyse-Prozessen gegen die regulatorischen Anforderungen und das Risiko der Nichtentdeckung von Sonderfällen.


Beitragsnummer: 807

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Häufig unterschätzt – „Organisatorische“ Anzeigen nach §§ 24–25 KWG

Häufig unterschätzt, die §§ 25 KWG-Anzeigepflichten, wie ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Adhoc-Anzeigepflichten, Plausibilitäts- und Prüfungspflichten.

23.01.2024

Beitragsicon
Kreditvergabe 2024: Fokus Liquidität & branchenspezifische Risiken

Mit dem Einsetzen der Zinswende haben sich die Finanzierungsbedingungen in kurzer Zeit schlagartig verändert.

31.10.2023

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.