Freitag, 6. Juli 2018

Anschreiben über Nichtbestehen eines Widerrufsrechts kein UWG-Verstoß

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Im Rahmen von Auseinandersetzungen über das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechts hatte die Bank ihre Kunden angeschrieben und sich unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rechtsproblemen auf den Standpunkt gestellt, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, die Widerrufsbelehrung zumindest aber mit der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV inhaltsgleich übereinstimmen würde, weswegen sie Vertrauensschutz genieße. Jedenfalls sei ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht verwirkt.

Unter Berufung auf § 5 UWG bemühte sich die Schutzgemeinschaft darum, der Bank untersagen zu lassen, sich mit entsprechenden Schreiben an ihre Kunden zu wenden. In seiner vom Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 22.05.2017, Az. 13 U 290/10, bestätigten Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 31 O 111/15, hält das Landgericht Köln zunächst fest, dass die von der Bank verwendeten Schreiben dann zu untersagen wären, wenn hierin irreführende Angaben über solche dem Vertragspartner zustehenden Rechte i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG enthalten wären. Angaben in diesem Sinne seien wiederum Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich überprüfbar sind. Dabei könnten auch Meinungsäußerungen oder Werturteile Angaben in diesem Sinne sein, nämlich dann, wenn diesen eine konkrete und nachprüfbare Tatsachenbehauptung zugrunde liegt.

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Hiervon ausgehend stellt das Landgericht Köln sodann fest, dass bei einer vermeintlich unrichtigen Auskunft über die Rechtslage Angaben i. S. v. § 5 UWG nur solche Behauptungen sein könnten, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen, über die man also nicht streiten kann, wie etwa die falsche Behauptung, Ansprüche seien verjährt, oder die unrichtige Wiedergabe einer höchstrichterlichen Entscheidung, oder die Berufung auf eine nach der BGH-Rechtsprechung eindeutig unwirksame AGB-Klausel. Daher könne nach Auffassung des Landgerichts Köln die Darlegung einer bestimmten vertretbaren Rechtsansicht in den streitgegenständlichen Schreiben der verklagten Bank im Rahmen der Rechtsdurchsetzung und -verteidigung keinesfalls verwehrt werden; dies jedenfalls nicht nach den UWG-Vorschriften. Etwas anderes könne wiederum nach Auffassung des Landgerichts Köln nur dann gelten, wenn das Unternehmen den Darlehensnehmern, die von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, planmäßig und wider besseren Wissens erklärt, ein solches Recht stehe ihnen nicht zu. Sei wiederum – wie im konkreten Fall – die Beurteilung der Wirksamkeit der Belehrung zweifelhaft und die von der Bank in den Anschreiben vertretene Rechtsauffassung vertretbar, dann scheide ein UWG-Verstoß aus.

PRAXISTIPP

Aufgrund der vom Oberlandesgericht Köln bestätigten Entscheidung des Landgerichts Köln steht fest, dass es einer Bank jedenfalls wettbewerbsrechtlich über das UWG nicht verwehrt werden kann, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten und ihren Kunden mitzuteilen, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung rechtens ist, sie Vertrauensschutz nach der BGB-InfoV genießt und ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist; dies jedenfalls dann, wenn diese von der Bank vertretene Rechtsauffassung nicht eindeutig falsch, sondern vertretbar ist (vgl. zu dieser Thematik auch BTS Bankrecht 2018 S. 33 f.).



Beitragsnummer: 750

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