Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 17 U 7/17, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass es gegen den Grundsatz der anlagegerechten Beratung verstoßen könne, wenn der Anlageberater dem interessierten Kapitalanleger nicht offenbart, dass er, der Kapitalanleger, das für die Rentabilität der komplexen Kapitalanlage maßgebliche Bonitätsrisiko des Mieters einer Photovoltaikanlage trägt.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
PRAXISTIPP
Der dahingehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe lag ein Sonderfall vor. Denn fester Bestandteil des dem Kunden als Kapitalanlage beworbenen Photovoltaikprodukts war, dass dem Anleger die versprochene monatliche Miete netto zufließen muss, damit der Anleger nach Abzug der Finanzierungskosten hinsichtlich des von der Bank ebenfalls vermittelten Darlehens überhaupt zu einem monatlichen Überschuss gelangt. Dabei sollte der Kapitalanleger sich seines Anspruchs auf die zur Erzielung der monatlichen Miete dringend benötigte garantierte Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber begeben und stattdessen einen Anspruch gegen einen weniger solventen Schuldner erhalten, weswegen das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem solchen Fall völlig zurecht entschieden hat, dass der Anleger auf das dann drohende Totalverlustrisiko und insbesondere darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass das Anlagekonzept nunmehr in Abweichung vom Regelfall gerade wegen der vorgegebenen Konzeption auch dann zum Scheitern verurteilt ist, wenn es zum Ausfall des neuen, offensichtlich weniger solventen Verpflichteten kommt (zur Hinweispflicht auf das Insolvenzrisiko bei der Vermittlung von Industrieanleihen vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 12.06.1996, Az. 3 U 78/95, WM 1996 S. 1.484, „Polly-Peck“).
Beitragsnummer: 748