Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urt. v. 16.03.2017, Az. III ZR 489/16, Rn. 16 u. 22 f., hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann, wenn die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung nicht überspannt werden dürfen, ein Treuhandkommanditist – gleiches dürfte für den Anlagevermittler und -berater gelten – die Augen nicht davor verschließen dürfe, dass der Fonds im Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge dargestellt und als spezieller Altersvorsorgefonds angeboten wird, der Fonds jedoch keinerlei Besonderheiten aufweist, die eine solche Qualifizierung rechtfertigen.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
In einer Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 23 U 176/16, BKR 2018 S. 75, 80, hält das OLG Frankfurt wiederum fest, dass aus der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht folgt, dass die Bank sich spezifische Marktkenntnisse aneignen muss, um die im Prospekt enthaltenen Prognosen, wie z. B. die Marktüblichkeit eines Erwerbspreises für Containerschiffe, branchenspezifisch überprüfen zu können. Hierzu sei sie nur verpflichtet, wenn sich aus den im Prospekt enthaltenen Anknüpfungstatsachen besondere Auffälligkeiten ergeben, die eine solche Prüfung rechtfertigen.
Im Zusammenhang mit der einen Anlageberater treffenden Pflicht zur Prüfung der Plausibilität hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem weiteren Urt. v. 24.02.2017, Az. 19 U 87/16, festgehalten, dass es die an eine beratende Bank zu stellende Pflicht zur Prüfung eines Immobilienfondsprospektes mit banküblichem kritischen Sachverstand übersteigt, wenn erwartet wird, dass die anlageberatende Bank auch dahingehende Nachforschungen anstellt, ob für die prospektierten Stellplätze des Bürogebäudekomplexes, der Gegenstand des geschlossenen Immobilienfonds ist, im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits alle behördlichen Genehmigungen vorgelegen haben.
Schließlich erinnert der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 30.03.2017, Az. III ZR 139/15, Rn. 10 u. 15, daran, dass eine unterlassene Prüfung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der verletzten Prüf- und Offenbarungspflicht nur dann zur Haftung der die Anlage vermittelnden oder beratenden Bank führt, wenn bei der Prüfung Risiken erkennbar geworden wären, über welche der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung nicht anleger- oder objektgerecht ist. Insofern muss der hierfür beweispflichtige Kapitalanleger im Prozess stets Ausführungen dazu machen, dass eine erfolgte Plausibilitätsprüfung überhaupt Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Tut er dies nicht, ist sein dahingehender Vortrag unsubstantiiert.
PRAXISTIPP
Vorstehende Entscheidungen lassen nicht nur deutlich werden, dass die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren besteht. Sie lassen zudem erkennen, dass es nicht ausreicht, wenn sich ein Kapitalanleger auf vermeintliche Prospektfehler beruft. Vielmehr muss der Anleger stets auch weiter vortragen, dass den anlageberatenden oder -vermittelnden Banken bei ordnungsgemäß durchgeführter Plausibilitätsprüfung der Fehler aufgefallen wäre.
Beitragsnummer: 747