Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Urt. v. 24.02.2017, Az. 19 U 87/16, entschieden, dass dann, wenn dem Kapitalanleger der Prospekt rechtzeitig ausgehändigt wurde und dieser den Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage selbst bestimmen kann, der rechtzeitigen Prospektübergabe nicht entgegensteht, wenn sich der Anleger bereits nach wenigen Tagen freiwillig und ohne Ausübung von Druck zur Zeichnung der Anlage entscheidet.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
Beitragsnummer: 746