Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urt. v. 19.10.2017, Az. XI ZR 565/16, erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass der geschädigte Kapitalanleger nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich das Vorliegen der Pflichtverletzung vollumfänglich darlegen muss. Erst hieran anschließend obliegt der die Pflicht verletzenden Partei im Wege der sog. sekundären Darlegungslast darzulegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt, und wann genau der Prospekt dem Anleger ausgehändigt wurde. Dabei richten sich die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit. Begegnet die Darlegungslast Schwierigkeiten, weil die entsprechenden Tatsachen unbekannt oder nicht in Erfahrung zu bringen sind, dann kann von der anlageberatenden Bank nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine solche Substantiierungslast nicht gefordert werden (BGH, Urteil v. 19.10.2017, a.a.O., Rn. 23). Demgemäß bleibe es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei der den Kapitalanleger treffenden Beweispflicht darzulegen und zu beweisen, dass er vom Anlageberater keinen Anlageprospekt, der Risikohinweise enthält, rechtzeitig erhalten hat.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
Beitragsnummer: 744