Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Im Zusammenhang mit der Aufklärungsbedürftigkeit geschäftserfahrener Kunden hat der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 19.10.2017, Az. XI ZR 152/17, Rn. 46 festgehalten, dass es für die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden nicht darauf ankommt, ob dieser intellektuell in der Lage ist, das Anlageprodukt (z. B. die wechselkursbasierte Zinsformel eines Darlehensvertrages) zu verstehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die berufliche Qualifikation eines betroffenen Anlegers nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen in konkreten finanzwirtschaftlichen Fragen zu unterstellen. Dies jedenfalls so lange nicht, wie keine Anhaltspunkte bestehen, dass die zum Verstehen der Funktionsweise der Kapitalanlage erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit tatsächlich erlangt wurden.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
Beitragsnummer: 742