Standardmäßiger Hinweis auf Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen in Widerrufsinformation zulässig
Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Beschluss vom 24.04.2018, Az. XI ZR 573/17, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die belehrende Bank in der Widerrufsinformation einen Hinweis darauf, dass ihr gegenüber öffentlichen Stellen erbrachte Aufwendungen zu ersetzen sind (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HS 1 BGB in der zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung), auch dann aufrechnen kann, wenn sie solche Aufwendungen im konkreten Fall nicht erbracht hat. Die erteilte Widerrufsinformation wird dadurch nicht unwirksam.
SEMINARTIPP
BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Mit Verweis auf eine wenig überzeugende Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 27.04.2017, Az. 1 O 806/16, wurde von Verbraucherseite oftmals das Argument geltend gemacht, die durch die Bank erteilte Widerrufsinformation sei unwirksam, da dort ein Hinweis auf die in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB a.F. vorgesehene Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen vorgesehen war, obwohl die Bank solche Aufwendungen im konkreten Fall nicht erbracht hat. Gestützt wurde dies auf den Gestaltungshinweis Nr. 7 zum gesetzlichen Belehrungsmuster nach Anl. 6 EGBGB a.F., wonach der Hinweis nur dann erteilt werden sollte, wenn die Bank solche Aufwendungen tatsächlich „erbringt“.
Dieses Argument übersah freilich, dass die Frage der Umsetzung des Gestaltungshinweises lediglich für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion von Bedeutung ist. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Widerrufsinformation ist dem indes vorgelagert, da die Bank sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion überhaupt nur dann berufen müsste, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Der Hinweis, wonach Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen zu ersetzen sind, sofern der Darlehensgeber diese nicht erstattet bekommt, gibt lediglich zutreffend die Regelung des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB a.F. wieder. In der zutreffenden Wiedergabe des Gesetzestextes kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Belehrungsfehler nicht gesehen werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, Rn. 29). Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinem Beschluss vom 24.04.2018 klargestellt, dass auch im Hinblick auf den standardmäßigen Hinweis zur Erstattungspflicht für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen ein Belehrungsfehler nicht vorliegt.
Beitragsnummer: 740