Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Die BaFin hat nach einer Untersagungsverfügung vom Januar 2018 nunmehr erneut Untersagungen wegen erlaubnispflichtiger Finanzkommissionsgeschäfte gegen Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Umtausch von Kryptowährungen erlassen. Bei Bitcoins handelt es sich um eine virtuelle Währung. Transaktionen und Guthaben werden in einem dezentralen Netzwerk erfasst. Die BaFin hat Bitcoins unlängst als Finanzinstrumente qualifiziert (Rechnungseinheiten i. S. d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG). Nach § 1 S. 2 Nr. 4 ist die gewerbsmäßige Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. Dabei erfolgt ein solches Geschäft für fremde Rechnung, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Ferner muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff. HGB hinreichend ähnlich sein. Die BaFin hat bereits frühzeitig detaillierte Vorgaben dafür aufgestellt, wann Umtauschangebote von entsprechenden Plattformbetreibern unter den Tatbestand des Finanzkommissionsgeschäfts fallen. Diese Vorgaben gelten auch für mit den Bitcoins vergleichbare Kryptowährungen.
Beitragsnummer: 736