Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seinem Urt. v. 06.02.2018, Az.: II ZR 17/17, hält der Bundesgerichtshof fest, dass ein Kapitalanleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen des Vertrauensschadens nicht nur die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen, sondern stattdessen auch an seiner Anlage bzw. seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz desjenigen Betrages verlangen kann, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat. Insofern werde der Geschädigte in letzterem Falle so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden ist demnach bei diesem sogenannten kleinen Schadensersatz der Betrag, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Demgemäß steht einem Kapitalanleger bei Festhalten an seiner Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz des Betrages zu, um den der von ihm für seine Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg
Beitragsnummer: 698