Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seinem Urt. v. 09.10.2017, Az.: 23 U 92/16, hält das OLG Frankfurt fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger, der aufgrund einer Verletzung einer Aufklärungspflicht oder aufgrund einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist.
SEMINARTIPP18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg
Beitragsnummer: 697