Prof. Dr. Hervé Edelmann, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seinem Urt. v. 13.11.2017, Az.: 19 U 2156/16, hält das Oberlandesgericht München fest, dass im Jahr 2007 einer Bank eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps, bei welchem es sich letztlich um die Bruttomarge der Bank handelt, – und erst recht nicht über dessen konkrete Höhe – schon aus Rechtsgründen nicht bekannt sein konnte, weil auch die Rechtsprechung einschließlich der Obergerichte bis zu dem Urteil des BGH vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/11 (BGHZ 189,13), eine solche Aufklärungspflicht verneint hatte, weswegen auch eine Vorsatzhaftung der Bank bis dahin nicht angenommen werden konnte. Sodann führt das Oberlandesgericht München aus, dass eine verjährungsrechtlich relevante Kenntnis des Anlegers von der Pflichtverletzung „Nichtaufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps“ bereits dann vorliegt, wenn der Anleger positive Kenntnis davon hat, dass die beratende Bank dem Grunde nach einen anfänglichen negativen Marktwert in den Swap eingepreist hat. Dabei müsse für eine Kenntniserlangung nicht der Fachbegriff des anfänglichen negativen Marktwerts verwendet worden sein. Auch die Aufklärung über eine in den Swap einstrukturierte Marge der Bank stelle einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das eigene Gewinninteresse der Bank und damit auf das Vorliegen eines negativen Marktwerts.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg
PRAXISTIPP
Das Oberlandesgericht München hatte über einen Swap-Fall zu entscheiden, auf welchen noch die kenntnisunabhängige dreijährige Verjährung des § 37a WPHG anwendbar war (diese Norm galt vom 01.04.1998 bis 04.08.2009). Nach § 37a WPHG a.F. verjährten etwaige Pflichtverletzungen innerhalb von drei Jahren kenntnisunabhängig. Etwas anderes galt nur dann, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich erfolgte. Um eine Haftung der Bank trotz Ablauf der Drei-Jahresfrist anzunehmen, musste das OLG prüfen, ob in der Nichtaufklärung über den negativen Marktwert eine nicht nur fahrlässige sondern auch vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, was das OLG München mit überzeugenden Argumenten ablehnte. In diesem Zusammenhang erinnert das Oberlandesgericht München daran, dass das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, weswegen das verklagte Kreditinstitut grundsätzlich nur dann gehalten ist, näher und detailliert vorzutragen, wenn die Klägerseite selbst Umstände darlegt, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt haben könnte. Da solche Umstände nicht konkret vorgetragen waren, konnte schon allein deswegen von einem vorsätzlichen Handeln des Kreditinstituts nicht ausgegangen werden.
Beitragsnummer: 696