Freitag, 15. Juni 2018

AGB-Klausel zur Einschränkung der Aufrechnung unwirksam

Eduard Meier, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

Mit Urt. v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, hat der Bundesgerichtshof der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes stattgegeben und die von einer Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kapitel „Kontokorrentkonten und andere Geschäfte“ verwendete Klausel, wonach ein Kunde mit Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen dürfe, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern für unwirksam angesehen.

Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil damit, dass die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterliege und den Verbraucher unangemessen benachteilige, mit der Folge, dass sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel sei nämlich derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehre. Damit seien aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners aber auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des Widerrufes eines Verbraucherdarlehens entstehen.

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Soweit die Klausel aber auch Ansprüche aus einem Darlehens-Widerruf beträfe, verstieße sie gegen die halbzwingende Regelung des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, von der gem. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden dürfe. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind im Falle eines Widerrufes die gegenseitig empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren.

Nachdem die angegriffene Klausel somit auch solche Forderungen umfasse, welche dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis zustünden und welche er den Gegenansprüchen der Bank entgegensetzen könne, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in der Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

Eine einschränkende Auslegung der Klausel, wonach Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach Darlehenswiderruf nicht erfasst wären, komme aufgrund des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht.

PRAXISTIPP

Unverständlicherweise hat sich der Bundesgerichtshof zu der naheliegenden Frage, ob die angegriffene Klausel nur dann wegen einer nach § 361 Abs. 2 BGB unzulässigen Abweichung von verbraucherschützenden Vorschriften unwirksam ist, wenn die Klausel auch im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages verwendet wurde, mit keinem Wort geäußert. Ausgehend davon, dass die Unwirksamkeit der Klausel vorliegend im Verbandsklageverfahren geltend gemacht wurde und weder aus den Anträgen noch aus dem Urteilstenor eine Beschränkung auf einzelne Vertragstypen ersichtlich ist, muss letztlich davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof die angegriffene Klausel generell als unwirksam ansieht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall mangels Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages die Norm des § 361 Abs. 2 BGB schon gar keine Anwendung findet.

Dies ist im Ergebnis schon deshalb höchst fragwürdig, weil im Rahmen der Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich eine überindividuell-generalisierende Betrachtung der angegriffenen Klausel vorzunehmen ist und individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses nicht zu berücksichtigen sind, gleichwohl aber im Zusammenhang mit der Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung stets von Gegenstand, Zweck und Eigenart des konkreten Vertrages auszugehen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24.03.2010, Az. VIII ZR, Rz. 26, NJW 2010 S. 2.789, 2.791, Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 12). Es wäre daher zwingend erforderlich gewesen, die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel – zumindest durch entsprechende klare Ausführungen in den Urteilsgründen - lediglich auf deren Verwendung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen zu beschränken.

Zudem stellt sich im Hinblick auf die Begründung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob das hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot im Falle eines Widerrufs überhaupt weitergelten würde. Insoweit ordnet § 355 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge des Widerrufes an, dass der Verbraucher an seine auf Abschluss des Vertrages – und damit auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Regelungen – gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Die vertragliche Bindung erlischt durch den Widerruf also grundsätzlich vollständig. Zwar kann der Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen – wie es etwa § 357 Abs. 3 S. 2 oder Abs. 6 S. 2 BGB voraussetzen – grundsätzlich auch die Rechtsfolgen eines Widerrufes modifizieren. Gerade die vorgenannten Ausnahme-Regelungen legen aber nahe, dass lediglich hierauf bezogene vertragliche Vereinbarungen vom Widerrufsrecht unangetastet bleiben, darüber hinaus eine Bindung des Verbrauchers an den Vertrag und damit auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber gerade nicht mehr besteht. Hiernach kann die angegriffene Klausel schon denklogisch keine abweichende Vereinbarung i. S. d. § 361 Abs. 2 darstellen, da sie – selbst bei deren Verwendung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages – von vornherein auf Ansprüche aufgrund eines Verbraucherwiderrufes unter keinen denkbaren Umständen Anwendung finden würde.

Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil eine Einschränkung aber nicht vorgenommen hat, sollten Banken, welche in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bislang eine solches Aufrechnungsverbot aufgenommen hatten, bei der nun erforderlichen Anpassung darauf achten, in den künftig verwendeten Klauseln über ein etwaiges Aufrechnungsverbot stets klar darauf hinzuweisen, dass dieses sich nicht auf Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des Widerrufes eines Verbrauchervertrages erstreckt.



Beitragsnummer: 694

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