Montag, 18. Juni 2018

Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung

Ende der Übergangsfrist für die Vermutungsregel zum 03.07.2018 – erforderliche Überprüfung der praktischen Anwendung gemäß § 1 Abs. 2 WpHGMaAnzV

Manuel Regent, Compliance-Beauftragter, Internationales Bankhaus Bodensee AG

Gemäß der Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHGMaAnzV) gelten im Hinblick auf die relevanten Mitarbeitergruppen entsprechende Sachkundeanforderungen. Neben der Sachkunde sind auch die bisher schon bestehenden Anforderungen zur Zuverlässigkeit und zur Registrierung im Mitarbeiterportal der BaFin relevant.


Die entsprechende Vermutungsregel, dass für am 03.01.2018 bereits tätige Mitarbeiter des jeweiligen Instituts das Bestehen der Sachkunde vermutet werden darf, endet zum 03. Juli 2018. Insofern könnte sich für das eine oder andere Institut kurzfristiger Handlungsbedarf ergeben:

Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung – Theoretische Kenntnisse

Der erste Teil der erforderlichen Sachkunde des § 1 WpHGMaAnzV umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten: Kenntnisse zu Kundenberatung, den rechtlichen Grundlagen der Anlageberatung bestehend aus dem sog. Vertragsrecht und dem für die Anlageberatung relevanten Aufsichtsrecht sowie fachlichen Grundlagen (insb. zu Funktionsweise des Finanzmarktes, Merkmale/Risiken/Funktionsweise/Wertentwicklung/Bewertungsgrundsätze von Finanzinstrumenten inkl. steuerliche Auswirkungen, Kosten und Gebühren, Grundzüge des Portfoliomanagements, Marktmissbrauch und Geldwäscheprävention). Diese theoretischen Kenntnisse sind nicht neu, lediglich die fachlichen Grundlagen wurden im Zusammenhang mit MiFID II näher spezifiziert.

SEMINARTIPPS

Compliance-Tagung 2018, 14.–15.11.2018, Berlin.

WpHG und MaComp AKTUELL!, 26.11.2018, Frankfurt/M.



Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung – Praktische Anwendung

Das Vorliegen der Sachkunde in der Anlageberatung, setzt neben den beschriebenen Kenntnissen des § 1 WpHGMaAnzV jetzt auch deren praktische Anwendung voraus. Konkret bedeutet dies, dass für den betreffenden Mitarbeiter nachgewiesen werden muss, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund bietet sich für die notwendige Erstüberprüfung vor dem 03.07.2018 folgende Vorgehensweise an:

In einem ersten Schritt sollte eine Übersicht der durchgeführten Anlageberatungen (Geeignetheitserklärungen) für den Zeitraum Januar 2018 bis Juni 2018 pro Anlageberater erstellt werden. Darüber hinaus ist von Seiten des Instituts ein entsprechender Referenzwert festzulegen. Der Referenzwert sollte festlegen, wie viele Anlageberatungen ein Mitarbeiter pro Monat durchgeführt haben sollte bzw. wie viele Geeignetheitserklärungen ein Mitarbeiter pro Monat abgeschlossen haben sollte, damit die praktische Anwendung bestätigt werden kann – beispielsweise mindestens 5 Anlageberatungen/Geeignetheitserklärungen pro Anlageberater und Monat. Neben der Anzahl sollte jedoch auch zwingend die entsprechende Qualität berücksichtigt werden.

Im optimalen Fall kann die praktische Anwendung vor dem Hintergrund der ermittelten Anlageberatungen bestätigt werden. In diesem Fall gilt der zusätzliche Teil der Anforderungen zur Sachkunde als erfüllt.

Selbstverständlich bemisst sich der Umfang der praktischen Sachkundeprüfung grundsätzlich an der Komplexität („Proportionalitätsgrundsatz“). Ob ein Anlageberater die erforderliche Sachkunde aufweist, bedarf letzten Endes immer einer Einzelfallprüfung.

PRAXISTIPPS

  • Übersicht der gemeldeten Anlageberater und Vertriebsbeauftragten zum Stichtag
  • Überblick über die durchgeführten Anlageberatungen im 1. Halbjahr 2018
  • Festlegung einer Referenzgröße von Anlageberatungen pro Mitarbeiter pro Monat
  • Nach entsprechender Überprüfung und Dokumentation: Auswirkungen auf das Beraterregister im MVP Portal der BaFin berücksichtigen


Beitragsnummer: 690

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