Marko Mohrenz, Bereichsdirektor Interne Revision, Volksbank Münsterland Nord eG
Christoph Roß, Bereichsleiter Innovations- und Qualitätsmanagement, Volksbank Münsterland Nord eG.
I. Einleitung
Im Alltag und im gängigen Sprachgebrauch wird das Wort „wesentlich“ sehr häufig in den unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Schaut man in den Duden lautet die Definition „den Kern einer Sache ausmachend und daher von entscheidender Bedeutung“ oder „etwas ist in hohem Grad zu beachten“. Die besondere Fokussierung auf Tätigkeiten und Risiken „von entscheidender Bedeutung“ ist schon immer eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit jeder Unternehmung. Im Kontext aufsichtsrechtlicher Anforderungen für Kreditinstitute wird hierbei ebenfalls von der Differenzierung zwischen „wesentlich“ und „unwesentlich“ gesprochen.
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation i. S. d. § 25a KWG sollte in einem Institut generell Transparenz über die wesentlichen Geschäftsprozesse vorhanden sein. Da sich diese Kategorisierung bzw. Bewertung auch in der Vielzahl nationaler und europäischer aufsichtsrechtlicher Regelungen wiederfindet – allein in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement[1] wird der Begriff „wesentlich“ 90 mal verwendet –, setzen sich auch eine Vielzahl von Funktionen (Risikomanagement, Informationssicherheit, Revision, etc.) in einem Institut hiermit auseinander. Es gibt daher oftmals eine Vielzahl verschiedener Ansätze und Vorgehensweisen zur Bestimmung von wesentlichen Sachverhalten, die primär alle die identische Zielsetzung der Fokussierung haben, aber dennoch nicht integrativ bestimmt sind und daher – je nach Funktion – sehr unterschiedlich wirken. Im Folgenden soll ein Ansatz zur Vereinheitlichung der verschiedenen Bewertungsperspektiven aufgezeigt werden, die im Ziel zu einer konsistenten und im Bedarfsfall für die einzelnen Funktionen überleitbaren Bewertungssystematik führen. [...]
Beitragsnummer: 6834