Mittwoch, 13. Mai 2020

Regelungsstrukturen der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus/Direktor, Mannheim/Mutterstadt, u.a. Depré RechtsanwaltsAG, Mannheim

Der Autor arbeitet, forscht und publiziert im Sanierungs- und Insolvenzrecht, im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, im Bankrecht und auf mit diesen Gebieten verwandten Feldern.

 

I. Regelungsfelder der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

1. Bezeichnung der Richtlinie als verbindliches Programm

Der “Name” der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz[1] (im Folgenden “RL”) zeigt die Schwerpunkte auf, nämlich die Priorität der Bestimmungen zur Restrukturierung, mit denen sich auch die weitaus meisten Normen und Erwägungsgründe (nachfolgend “EW”) der RL befassen (Art. 4–19). Die „Langfassung“ lautet „Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europ. Parlamentes und des Rates v. 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz und Entschuldungsmaßnahmen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1032“. Die Bezeichnung zeigt damit die tatsächliche Bandbreite des Regelwerks mit einer Reihe von Schwerpunkten. Die Richtlinie, die insbesondere in Gestalt ihrer Umsetzung in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Union erhebliche Auswirkungen auf die Bearbeitung von Kreditengagements haben wird, insbesondere der notleidenden Kreditforderungen (im Aufsichtsrecht „Non Performing Loans” oder „Non-Performing Exposures“,NPLs”/NPEs),[2] ist in ihren wesentlichen Teilen bis zum 17.07.2021 im mitgliedstaatlichen Recht umzusetzen. Die Diskussion darüber ist in Rechtspolitik, dem federführenden BMJV, in Wissenschaft und Praxis in vollem Gange. 

 

2. Behandelte Themenfelder

Die Richtlinie befasst sich in mehreren Titeln mit den Themen

 

  • „Frühwarnung und Bereitstellung von Informationen” (Art. 3 RL, etwas unsystematisch als Teil des Titels I “Allgemeine Bestimmungen”, s. nachfolgend unter II.).
  • „Präventive Restrukturierungsrahmen” (Titel II, Art. 4–19 RL; der Titel enthält in Art. 19 RL Regelungen über die “Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz”, s. nachfolgend unter III und IV.).
  • „Entschuldung und Tätigkeitsverbote”; das ist die „Restschuldbefreiung” der Insolvenzordnung, die durch Kürzung der „Wohlverhaltensperiode”[3] auf drei Jahre entscheidend umgestaltet wird (Titel III Art. 20–24 RL, s. nachfolgend unter V.).
  • Anforderungen an Insolvenzverwalter und verwandte Berufe, an Gerichtspersonen, die auf den Feldern Insolvenz, Restrukturierung und Entschuldung arbeiten sowie Anforderungen an die Verfahren (s. nachfolgend unter VI und VII.).
  • „Monitoring” der betreffenden Verfahren auf EU-Ebene nach Maßgabe eines Standardformats der EU-Kommission (Titel V Art. 29 f., s. nachfolgend unter VIII.).

 

Auf die weiteren allgemeinen Bestimmungen des Titels I und die Schlussbestimmungen des Titels VI ist vorliegend nicht einzugehen.

Die einzelnen Themen werden in der nachfolgenden Übersicht unterschiedlich dahingehend gewichtet, dass in Praxis und Schrifttum bislang weniger in den Fokus der Diskussion gerückte Problemfelder vorliegend näher in den Blick genommen werden.

 

II. „Frühwarnung und Bereitstellung von Informationen” in Art. 3 RL

1. Pflicht zu Frühwarnsystemen, Inhalte [...]
Beitragsnummer: 6824

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