Freitag, 30. Oktober 2020

Anforderungen und Kontrollen von Geeignetheitserklärungen

Michael Kast, Abteilungsleiter Compliance, Sparkasse Ulm.

I. Einleitung

Die zweite Marktuntersuchung der BaFin zur zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID-II), welche im Mai 2019 veröffentlicht wurde, zeigt (nach Einschätzung der BaFin) weiterhin Schwächen in der Umsetzung, aber auch Fortschritte. Während die vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen gut umgesetzt werden und die Kunden inzwischen überwiegend detailliert und individuell vorab über die anfallenden Kosten ihrer Anlageentscheidung informiert werden, haben auf der anderen Seite die Banken und Sparkassen weiterhin Mühe den Kunden die Gründe für die Anlageempfehlung ausreichend zu erklären[1]. Im Rahmen der zweiten Marktuntersuchung wurde der gleiche Adressatenkreis wie bei der ersten (jeweils zehn Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie insgesamt 20 Privat- und Auslandsbanken) gebeten, jeweils die Aufzeichnungen zu zehn Geschäftsvorfällen aus Januar 2019 zu übermitteln, um zu prüfen, inwieweit die in der MiFID-II genannten Verhaltenspflichten (siehe oben) eingehalten werden. Nach Ansicht der BaFin sind nach wie vor 88,7 % der Geeignetheitserklärungen unvollständig. In nur 11,3 % der überprüften Geeignetheitserklärungen wurden die Empfehlungen durch einen vollständigen Abgleich der Kundenvorgaben mit den Produkteigenschaften begründet. Dieser Abgleich soll vor allem die Anlagedauer, die Risikobereitschaft, die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden sowie die Verlusttragfähigkeit umfassen. In 49,4 % der untersuchten Fälle erfolgte nur ein unvollständiger Abgleich der einzelnen Kriterien. In 39,3 % der Stichproben beschränkten sich die Geeignetheitserklärungen auf unspezifische Standardformulierungen. Die BaFin kritisiert, dass in vielen Fällen kein qualitativer Abgleich zwischen den Kundenangaben und den Produkteigenschaften dokumentiert ist und sich stattdessen sehr häufig nur „pauschale formelhafte Bekundungen ohne zusätzlichen Informationsgehalt“ wiederfinden[2].   

Nachdem die zweite Marktuntersuchung nach Einschätzung der BaFin weiterhin Schwächen aufzeigt, obwohl die BaFin den Marktteilnehmern die Anforderungen an die Geeignetheitserklärung in Publikationen, Vorträgen und auch im direkten Kontakt erläuterte[3], stellt sich die Frage, was getan werden muss, um bei einer eventuell nächsten Untersuchung bei den Geeignetheitserklärungen besser abzuschneiden.

BUCHTIPP

In diesem Beitrag sollen einerseits nochmals die gesetzlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Grundlagen dargelegt werden (inkl. der Bedeutung für die Praxis) und andererseits aufgezeigt werden, ob und wenn ja, wie Kontrollen der Geeignetheitserklärungen möglich sind. 

Im Fazit sollen die Ergebnisse der Marktuntersuchung der BaFin mit den Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Praxis reflektiert und bewertet werden.


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Beitragsnummer: 6822

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