Montag, 27. April 2020

EuGH versus BGH: Ein Comeback des „Widerrufsjokers“?

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München 

 

Mit Urteil vom 26.03.2020, Rs.: C-66/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mangelnde Europarechtskonformität des Kaskadenverweises in Widerrufsinformationsklauseln von Verbraucherdarlehensverträgen entschieden und damit die Hoffnung bei vielen Darlehensnehmern geschürt, ihre Verträge gegenüber Kreditinstituten (noch heute) widerrufen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat umgehend in zwei aktuellen Beschlüssen vom 31.03.2020, Az.: XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19, zu dem EuGH-Urteil Stellung bezogen und unmissverständlich klar gemacht, an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung festhalten zu wollen und damit ein Widerrufsrecht im Hinblick auf den Kaskadenverweis verneint:

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH war die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation im Rahmen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags der Kreissparkasse Saarlouis aus dem Jahr 2012. In Ziffer 14 dieses Vertrages fand sich der sogenannte Kaskadenverweis, also eine Regelung zur Widerrufsfrist, die selbst weitere Rechtsvorschriften in Bezug nimmt (vorliegend: § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 ff EGBGB) („Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“). Das Landgericht Saarbrücken hatte dem EuGH Fragestellungen zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorgelegt, die im Kern darauf abzielten, zu klären, ob der Kaskadenverweis hinsichtlich der in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) genannten Pflichtangaben den Erfordernissen dieser Richtlinie genügt, nach denen im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts in klarer, prägnanter Form angegeben werden müssen (Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG).

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 28.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Im Ergebnis hat der EuGH festgestellt, dass ein derartiger Verweis nicht dem Erfordernis genüge, den Verbraucher in klarer prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Der Verbraucher könne weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung erkennen noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen habe.

 

Der in den Widerrufsinformationen seit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zum 11.06.2010 im deutschen Recht enthaltene Kaskadenverweis ist danach i. S. d. Auslegung des EuGH nach europarechtlichen Vorschriften ungenügend.

 

Der BGH hatte dagegen in ständiger Rechtsprechung den Kaskadenverweis als rechtmäßig i. S. d. nationalen Rechts angesehen. Erläutere der Darlehensgeber den Verweis auf mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiere er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des EGBGB handelt. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führe dagegen dazu, dass dem Verbraucher eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15; BGH, Beschlüsse vom 02.04.2019, Az.: XI ZR 488/17, vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18, vom 12.11.2019, Az.: XI ZR 74/19, vom 11.02.2020, Az.: XI ZR 648/18, vom 04.02.2020, Az.: XI ZR 175/19).

 

Der BGH hat nun mit seinen beiden Beschlüssen vom 31.03.2020 im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden zu der Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestätigt:

 

Danach geht der BGH davon aus, dass ungeachtet des EuGH-Urteils jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift, so dass von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auszugehen ist, wenn die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation (gemäß Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Die Regelung zur Gesetzlichkeitsfiktion sei wegen ihres eindeutigen Wortlauts sowie nach ihrem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte, durch die Schaffung eines gesetzlichen Musters Rechtsklarheit und Rechtssicherung bei dem Musterverwender schaffen zu wollen, eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Sie könne daher auch nicht richtlinienkonform i. S. d. Verständnisses des EuGH ausgelegt werden, da die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen dürfe. 

 



Hinsichtlich Immobiliendarlehen führt der BGH zudem aus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrer eigenen Fassung (Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) der RL 2008/48/EGkeine Anwendung auf diese Darlehensart finde und der deutsche Gesetzgeber trotz der vom Unionsgesetzgeber insoweit eingeräumten Befugnis gerade nicht entschieden habe, die Richtlinienregelungen auch auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden. Für Immobiliardarlehensverträge gelten demnach allein die nationalen Reglungen. Wie aber nationale, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Vorschriften auszulegen sind, falle in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) sei die Kaskadenverweisungs-Widerrufsinformation klar und verständlich. 

 

Der BGH macht damit deutlich, dass der Kaskadenverweis nach den Maßstäben des nationalen Rechts rechtmäßig ist und das EuGH-Urteil für Verbraucherdarlehen im Anwendungsbereich des deutschen Rechts daher ohne Bedeutung ist.

 

PRAXISTIPPS

 

  • Vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung haben erneut zahlreiche Darlehensnehmer ihre – den Kaskadenverweis enthaltende – Darlehensverträge widerrufen. Die Kreditinstitute können sich aber mit der BGH-Rechtsprechung weiterhin mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, dass bei Immobiliardarlehensverträgen die Verbraucherkreditrichtlinie ohnehin unanwendbar ist und die verwendete Widerrufsinformation im Übrigen dem gesetzlichen Muster des deutschen Gesetzgebers entspricht und daher kein Widerrufsrecht besteht.

 

  • Aufgrund der sehr schnellen und eindeutigen Positionierung des BGH zum EuGH-Urteil dürfte damit zu rechnen sein, dass sich die Instanzgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung regelmäßig an der BGH-Rechtsprechung orientieren werden. Ein neue „Widerrufswelle“ ist damit wohl nicht zu erwarten. 

 

  • Der BGH lehnt eine (erneute) Vorlage an den EuGH ab. Abzuwarten bleibt, ob sich das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik befassen wird.

 

  • Die EuGH-Entscheidung berührt vorwiegend die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie richtig umgesetzt hat. Daraus ergeben sich aber auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung keine direkten Rechtsfolgen für die Rechtsbeziehung zwischen dem Verbraucher und seinem Kreditinstitut. Durch die Entscheidung könnten sich allenfalls Fragen nach einer Staatshaftung und nach gesetzgeberischem Handlungsbedarf für die Zukunft stellen. 

Beitragsnummer: 6801

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