Dienstag, 21. April 2020

Heilung einer früheren unwirksamen Belehrung im Versicherungsvertrag

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 U 1364/19, weist das OLG Dresden darauf hin, dass es auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen im Ausgangsvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung nicht ankommt, wenn der Verbraucher anlässlich einer späteren Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt wurde. Jedenfalls wird eine etwaige im Ausgangsvertrag enthaltene unwirksame Belehrung geheilt, wenn der Versicherungsnehmer einer früher abgeschlossenen Lebensversicherung anlässlich einer Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt wird.

 

SEMINARTIPP

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

 


Sodann hält das OLG Dresden fest, dass die Tatsache, dass die Verbraucherinformationen eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein müssen, die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise einschränkt, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann. Vielmehr können die dem Vertrag beizufügenden Verbraucherinformationen auch in den Versicherungsbedingungen integriert werden. 

Schließlich weist das OLG Dresden darauf hin, dass es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers ist, seine Nutzungen darzulegen. In diesem Zusammenhang führt das OLG Dresden noch aus, dass den Versicherer demgemäß im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch nicht die Pflicht trifft, die für die Ermittlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen und Nachweise konkret zu erbringen.


Beitragsnummer: 6780

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.