Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 U 1364/19, weist das OLG Dresden darauf hin, dass es auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen im Ausgangsvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung nicht ankommt, wenn der Verbraucher anlässlich einer späteren Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt wurde. Jedenfalls wird eine etwaige im Ausgangsvertrag enthaltene unwirksame Belehrung geheilt, wenn der Versicherungsnehmer einer früher abgeschlossenen Lebensversicherung anlässlich einer Vertragsänderung ordnungsgemäß belehrt wird.
SEMINARTIPP
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Sodann hält das OLG Dresden fest, dass die Tatsache, dass die Verbraucherinformationen eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein müssen, die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise einschränkt, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann. Vielmehr können die dem Vertrag beizufügenden Verbraucherinformationen auch in den Versicherungsbedingungen integriert werden.
Schließlich weist das OLG Dresden darauf hin, dass es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers ist, seine Nutzungen darzulegen. In diesem Zusammenhang führt das OLG Dresden noch aus, dass den Versicherer demgemäß im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch nicht die Pflicht trifft, die für die Ermittlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen und Nachweise konkret zu erbringen.
Beitragsnummer: 6780