Dienstag, 14. April 2020

Werkstudenten – echte Alternative mit vielen Vorteilen

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG
 

Viele kennen nur die typischen Vollzeitstudenten, daneben gibt es aber noch eine Alternative: die Werkstudenten.
Studenten haben sozialversicherungsrechtlich einige Vorteile, die auch bei einer Anstellung als Werkstudent nicht verloren gehen. Damit das auch so bleibt, gibt es für Arbeitgeber einige Vorschriften, die bei der Beschäftigung eines Werkstudenten beachtet werden müssen.

Im Folgenden habe ich die Kernthemen einmal zusammengefasst:

Fachlicher Gewinn für Unternehmen und Werkstudenten

Eine Einstellung auf Werkstudenten-Basis ist eine fachliche Win-win-Situation für beide Seiten. Studenten bekommen dadurch nicht nur praktische Erfahrung und können erste Einblicke in das Berufsleben sammeln, sondern sie werten auch ihren Lebenslauf auf.

Das Unternehmen bekommt dagegen durch die Studenten die Möglichkeit, qualifizierte Nachwuchskräfte für sich zu gewinnen und im besten Fall direkt nach dem Studium zu übernehmen. So spart man sich gleich eine lange Einarbeitungszeit.

Steuerliche Sonderregelungen

Sowohl für den Studenten als auch für das Unternehmen ist eine Beschäftigung sehr lohnend, denn es fallen für Werkstudenten fast keine Lohnnebenkosten an. Einzig und allein die Rentenversicherung müssen sich beide Parteien zu einem moderaten Prozentsatz von jeweils 9,35 % teilen. Damit erhalten Studenten fast den gesamten Bruttolohn und können in der günstigen Familien- oder Studentenversicherung bleiben.

SEMINARTIPPS

Prüffelder des Personalmanagements - Fokus Aufsichtsrecht, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aufsichtliche Anforderungen an die Prozesse im Personalmanagement, 07.10.2020, Köln.

 

Wen darf man als Werkstudenten einstellen?

Es gibt für Werkstudenten und Unternehmen also jeweils Vorteile, sowohl fachlich als auch beim Gehalt. Allerdings gibt es einige Regelungen, die beachtet werden müssen, damit diese Vorteile für beide Seiten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können.

Arbeitgeber müssen folgende zwei Hauptkriterien beachten, damit eine Beschäftigung als Werkstudent erfolgen kann:

Ordentlich immatrikulierte Studenten
Ein Werkstudent muss aktuell seinem Studium nachgehen und an einer Hochschule, einer Universität oder einer staatlich anerkannten Berufsfachhochschule eingeschrieben sein. Das Studium kann dabei auch an einer ausländischen Universität absolviert werden. Wichtig ist nur, dass das Studium neben dem Job immer noch den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt.

Wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden
Der zweite wichtige Punkt ist die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden. Sobald diese Stundenanzahl überschritten wird, ist der Student automatisch regulärer Arbeitnehmer und damit voll versicherungspflichtig, was große Auswirkungen auf das Gehalt hat.

Diese zwei Kriterien bilden die Grundlage für Arbeitgeber, die Werkstudenten einstellen wollen. Allerdings sind bei der Einstellung in einen Job als Werkstudent auch besondere Regelungen hinsichtlich der Form des Studiums notwendig. 

Haben Werkstudenten normale Arbeitnehmerrechte?
Wenn Sie als Arbeitgeber sich entschlossen haben, einen Werkstudenten einzustellen, gibt es wie bei einem normalen Arbeitnehmer auch, bestimmte Rechte. Trotz der Sonderregelungen hinsichtlich der Sozialversicherungen stehen diese Rechte auch einem Werkstudenten zu. Dazu gehören insbesondere:

Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch muss mindestens dem gesetzlichen Mindestanspruch genügen. Da Werkstudenten selten mit einer geregelten Arbeitszeit vor Ort sind, muss der Urlaubsanspruch gesondert berechnet werden. Aus den gewährten Urlaubstagen pro Jahr, den durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche und den Präsenztagen pro Woche errechnet sich der Urlaubsanspruch.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Ein Werkstudent hat auch im Krankheitsfall Anspruch darauf, weiterhin Geld zu erhalten, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von sechs Wochen. Danach übernimmt die Krankenkasse. Ein Job als Werkstudent entspricht in diesem Fall dem des normalen Angestellten. Regelungen zum Vorgehen im Krankheitsfall sollten bereits im Vertrag festgehalten werden.

Kündigungsschutz
Auch wenn das Studium weiterhin als Hauptbeschäftigung gilt, kann ein Werkstudent nach Ablauf der Probezeit nicht ohne relevanten Grund gekündigt werden. Beendet er das Studium innerhalb des Arbeitsverhältnisses, stellt das keinen Kündigungsgrund dar, es sei denn, dies steht explizit im Vertrag.


Praxistipps:

  • Werkstudenten bieten vielfältige Optionen, insbesondere wenn es um die Abarbeitung von zeitlich befristeten Projekten geht.
  • Achten Sie bei der Vertragserstellung genau auf die Beendigungsgründe, sonst wird aus dem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis schnell ein unbefristetes, z. B. Ende des Studiums als Beendigungsgrund in den Vertrag nehmen.

Beitragsnummer: 6486

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