Montag, 6. April 2020

Kurzarbeit und Corona – Notruf an den Gesetzgeber

Ralf Fuhrmann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Unter den Stichworten Corona-Krise und Arbeitsrecht stechen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) hinsichtlich ihrer Bedeutung, wie aber auch hinsichtlich der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten hervor. 

 

Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretungen

 

Auch in der Corona-Krise sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats/der Personalvertretung bei der Anordnung von Betriebsruhe, dem Abbau von Überstunden und natürlich bei der Einführung von Kurzarbeit zu beachten. 

 

Kurzarbeit im Betrieb mit Betriebsrat/Personalrat

 

In vielen Instituten müssen im „Hauruckverfahren“ Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen werden. Dies setzt nicht nur voraus, dass die Betriebspartner, wie dies in der Regel der Fall ist, zusammenarbeiten, da jeder sehen kann, wie existenzbedrohend die Krise sich auswirkt. Weitere Voraussetzung sind auch wirksame Betriebsvereinbarungen. In einigen (nicht allen) Bundesländern ist im Bereich des Personalvertretungsrechts für die Einführung von Kurzarbeit die Mitbestimmung des Personalrats zu beachten (so etwa in Sachsen-Anhalt). 

 

SEMINARTIPPS

Prüffelder des Personalmanagements – Fokus Aufsichtsrecht, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aufsichtliche Anforderungen an die Prozesse im Personalmanagement, 07.10.2020, Köln.

 

Betriebsrats-/Personalratsbeschluss nur unter Anwesenden?

 

Der Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats (nach § 33 BetrVG) setzt nach bisher (ganz) herrschender Meinung eine Betriebsratssitzung unter Anwesenden voraus. Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse des Personalrats (nach § 37 BPersVG bzw. den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen). Beschlüsse in Video- oder Telefonkonferenzen wären somit rechtlich nicht wirksam. Daran dürfte auch die solche Beschlüsse unterstützende bzw. fordernde kürzliche „Ministererklärung“ des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, nichts ändern. Eine Erklärung ersetzt natürlich keine Gesetzesänderung. Es soll nicht verschwiegen werden, dass schon vor der Corona-Krise in der Literatur unter gewissen Voraussetzungen zumindest die Zulässigkeit von Videokonferenzen mit beachtlichen Gründen vertreten wurde (vgl. dazu zuletzt zum BetrVG Thüsing/Beden, BB 2019, 372 ff.). Grundsätzlich hilft unter Umständen auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes – nachzulesen bei Thüsing/Beden, a.a.O. – dem Arbeitgeber, der an das ordnungsgemäße Zustandekommen einer vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Vereinbarung glaubt. Letzteres wird allerdings nicht funktionieren, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Betriebsrat keine ordnungsgemäße Sitzung abhalten konnte und auch nicht über die technischen Mittel einer Videokonferenz verfügt. 

 

Unsichere Rechtslage bedarf gesetzlicher Nachbesserung

 

Das alles ist aber leider völlig ungesichert und daher für einen Arbeitgeber, bei dem es um alles geht, unzureichend. Eine Nachbesserung durch die Legislative wäre notwendig und – unabhängig von Corona – sinnvoll. Man fragt sich, warum das nicht im gesetzlichen Änderungspaket zur Kurzarbeit enthalten war. 

 

BUCHTIPP

Kuhn/Thaler (Hrsg.), BankPersonaler-Handbuch, 2016.

 



Corona-Vorsichtsmaßnahmen bei Sitzungen der Mitarbeitervertretung

 

Muss sich der Betriebsrat bzw. der Personalrat also weiter direkt treffen, sind zumindest entsprechend große Räume zur Gewährleistung des Mindestabstands, entsprechende Hygienemaßnahmen sowie die Einhaltung ggf. örtlich festgelegter weiterer Bestimmungen sicher- und die Beschlussfähigkeit herzustellen, bei Quarantäneanordnung oder Corona-Erkrankung durch Ersatzmitglieder. 

 

Betriebe ohne Betriebsrat

 

In Betrieben ohne Betriebsrat müssen individualrechtliche Regelungen zur Kurzarbeit – wo sie bislang fehlen –vereinbart werden, um Kurzarbeit im Betrieb überhaupt wirksam einführen zu können. Auch hier ist eine große Bereitschaft der Belegschaften festzustellen, alles Notwendige zu tun, um den Bestand und letztlich Arbeitsplätze über den Bezug von KUG während der Kurzarbeit sicherzustellen. 

 

Gesetzliche Neuregelung zum Kurzarbeitergeld nicht ausreichend

 

Nicht überall klappt es aber reibungslos. Vermeintlich hat hier der Gesetzgeber schnell und wesentlich mit dem Gesetz zur Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 geholfen. Die Neuregelungen kamen auch schnell, greifen aber viel zu kurz. 

 

Knapp drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes macht sich bei vielen Unternehmern, bei denen der Betrieb bereits ruht oder bei denen die Schließung ansteht, Panik breit, wenn sie nach vielen vergeblichen Kontaktversuchen Auskünfte der örtlichen Arbeitsagenturen zum Bezug von KUG bekommen. Zwar wurde als eine Voraussetzung für den Bezug von KUG der Mindestanteil der betroffenen Arbeitnehmer in einem Betrieb von 30 auf zehn Prozent abgesenkt und zudem auch die Erstattung der bislang von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Kurzarbeitergeld eingeführt. Nach wie vor setzt die Gewährung von Kurzarbeitergeld aber voraus, dass ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Dies wird nur angenommen, wenn die Unternehmen alles Zumutbare zur Vermeidung von Kurzarbeit getan haben, insbesondere Urlaubs- und Arbeitszeitkontenguthaben abgebaut haben. 

 

Die gesetzliche Neu-Regelung hat daran nur in geringem Umfang etwas geändert. So müssen jetzt keine sogenannten Negativsalden, die in Arbeitszeitvereinbarungen vorgesehen sind, mehr ausgenutzt werden. Es blieb aber dabei, dass Urlaub und positive Salden in der Regel abgebaut werden müssen. Bis das vollständig erledigt ist, können durchaus Zeiträume von sechs Wochen oder mehr verstreichen, bevor es zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld für die nicht arbeitende Belegschaft kommt. In der Zeit davor zahlt der Arbeitgeber das normale Arbeitsentgelt für die Urlaubszeiten und die eingebrachten Arbeitszeitkonten. 

 

Nachbesserung nötig

 

Der Gesetzgeber hat bereits gezeigt, dass er schnell handeln kann. Jetzt ist schnelle Nachbesserung gefragt. Ansonsten steht zu befürchten, dass für viele Betriebe jede Hilfe zu spät kommt. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat die ver.di-Bundestarifkommission jüngst die Aufnahme von Verhandlungen zu einem Tarifvertrag Kurzarbeit beschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass es hier zu einer raschen und praktikablen Lösung kommt. 


Update vom 09.04.2020:

Die Bundesregierung und das BMAS haben am 08.04.2020 mitgeteilt, eine – wohl befristet während der Corona Krise geltende – gesetzliche Neuregelung auf den Weg gebracht zu haben. Mit Rückwirkung zum 01.03.2020 sollen Beschlussfassungen der Personal- und Betriebsräte auch in Video- oder Telefonkonferenzen zulässig sein.
 


Beitragsnummer: 6476

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