Donnerstag, 2. April 2020

Auswirkung der Corona-Gesetzgebung auf Darlehensverträge

Gesetzgeber ermöglicht Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen für (zunächst) drei Monate.

Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln

 

Das Coronavirus und die dadurch hervorgerufene Pandemie haben zunehmend Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, Bundesgesetzblatt I, S. 569, sind auch Regelungen geschaffen worden, die in Darlehensverträge hineinwirken. 

 

Konkret findet sich die Regelung in Art. 240 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sieht vor, dass für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, die Ansprüche auf Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. 

 

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen sind möglich.

 

Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Umgekehrt gelten diese Regelungen nicht, wenn dies für den Darlehensgeber unzumutbar ist.

 

Es ist bereits ein Vorbehalt angelegt, der es ermöglicht, dies auch auf Kleinstunternehmer im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 anzuwenden, dies sind Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und zwei Mio. Euro Jahresumsatz. Außerdem ist bereits angelegt, dass der genannte Zeitraum bis zum 30.09.2020 verlängert werden und die Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate erstreckt werden kann, wenn die Auswirkungen der Pandemie dies gebieten.

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Betroffene Verträge

 

Dies hat Auswirkungen auf zahlreiche Darlehensverträge:

Es muss sich um Verbraucherdarlehensverträge handeln, wie sie in § 491 BGB definiert sind.

Die Regelungen gelten für Verträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. 

Die Regelungen werden auf den sog. Gesamtschuldnerausgleich erstreckt. Der Gesetzgeber will also alle Darlehensnehmer schützen, auch wenn nur einzelne der Darlehensnehmer schutzbedürftig sind, etwa weil die Einkommensverhältnisse bei anderen Gesamtschuldnern günstiger sind.

 

Mögliche Auswirkungen 

 

Darlehensnehmer haben gemäß § 491a Absatz 3 Satz 2 (über den Verweis in Artikel 247 § 6 EGBGB) Anspruch auf einen Tilgungsplan. Hier wird wohl ein Anspruch des Darlehensnehmers auf einen neuen Tilgungsplan entstehen; sollte sich die Stundung durch Rechtsverordnung noch verlängern, so wird der Darlehensnehmer wohl erneut Anspruch auf Ausstellung eines überarbeiteten Tilgungsplans haben.

 





PRAXISTIPPS

  • Darlehensgeber sollten prüfen, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 BGB vorliegt, ABER: 
  • Auch wenn in Einzelfällen vielleicht nur „sicherheitshalber“ das Verbraucherdarlehensformular gewählt wurde, obwohl es sich eigentlich um einen gewerblichen Darlehensnehmer handelt, wird man den Instituten empfehlen müssen, zunächst von einer formalen Sichtweise auszugehen und in diesen Fällen die Stundungsmöglichkeit einzuräumen
  • Nach dem Willen des Gesetzgebers können bereits geleistete Zahlungen nicht unter Berufung auf die Stundung zurückgefordert werden.
  • https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Stundung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
  • ABER: Wenn ein Darlehensnehmer eine Lastschrift “zurückgibt” und die Voraussetzungen der Stundung gleichwohl vorliegen, ist den Instituten eher zu empfehlen, dies zu akzeptieren, sofern keine anderweitige einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.

Beitragsnummer: 6461

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