Donnerstag, 30. Januar 2020

Neukonzeption der Eigenmittelzielkennziffer 2019/2020

Kritische Analyse der Methodik und Integration in die Banksteuerung[1]

 

Prof. Dr. Svend Reuse, Mitglied des Vorstands, Kreissparkasse Düsseldorf[2]

 

I. Einleitende Worte

Die alle zwei Jahre stattfindende LSI-Umfrage wurde 2019 seitens der Aufsicht ein drittes Mal durchgeführt. Ziel ist auch hier die Ermittlung der Eigenmittelzielkennziffer (EMZK), die die Stresstestanfälligkeit der Institute abdecken soll. Dieser Beitrag geht auf die Rechtsgrundlagen der EMZK und deren grundsätzliche Ausgestaltung ein und vergleicht diese mit den bisherigen Berechnungen. Zudem beschreibt er, wie die Eigenmittelzielkennziffer Eingang in die Banksteuerung und die Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan[3] finden kann. Er schließt mit einem Fazit, welches die Kennziffer aus Sicht der Bankenlandschaft abschließend würdigt.

 

 

II. Grundlagen der Eigenmittelzielkennziffer

1. Vage Formulierungen auf Basis SREP im Kontext des § 10 KWG à bis 31.12.2018

Die harten Anforderungen des SREP sind klar in im KWG formuliert. Hiernach kann die Aufsicht „anordnen, dass ein Institut, [...] Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen.[4]“ Begründet wird dies in Satz 2 Nr. 1 mit der Nichtabdeckung von Risiken durch bestehende Eigenmittelanforderungen[5]

 

Für die Ermittlung der Eigenmittelzielkennziffer hingegen wurde bislang in den Anschreiben der Aufsicht keine konkrete Rechtsgrundlage genannt, vielmehr wurde diese „im Rahmen des fortlaufenden aufsichtlichen Prüfungs- und Bewertungsprozesses […] ermittelt[6]“, wie es in den Schreiben der BaFin heißt. Dies hatte in der Bankpraxis immer wieder zu Diskussionen geführt, da sich eine Eigenmittelzielkennziffer aufgrund der eher wagen Formulierung nur recht schwer rechtfertigen lässt. Hinzu kommt, dass die BaFin diese Kennziffer nur über ein Schreiben mitteilt. Im Gegensatz zu einem SREP-Bescheid sind durch das betroffene Institut keine Rechtsmittel wie z. B. Einspruch möglich.

  [...]
Beitragsnummer: 6428

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