Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Am 13.02.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein Gesetzt zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Hintergrund für das Gesetzesvorhaben ist die sog. Restrukturierungsrichtlinie, (EU) 2019/1023, welche bis zum 17.07.2021 – eine Verlängerung ist um maximal ein Jahr möglich – in das nationale Recht umgesetzt werden muss. Das Gesetzesvorhaben bezieht sich sowohl auf unternehmerisch tätige Personen als auch auf Verbraucher.
SEMINARTIPP
Gerichtsvollzieher, Insolvenzrichter und -verwalter in der Bankpraxis, 07.05.2020, Frankfurt/M.
Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll gemäß den zwingenden Vorgaben der Richtlinie künftig auf drei Jahre begrenzt werden, ohne dass der Schuldner – wie bislang erforderlich – seine Verbindlichkeiten hierfür in einer bestimmten Mindesthöhe getilgt haben muss.
BUCHTIPP
Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2016.
Die Reduzierung der Dauer soll bis Juli 2022 stufenweise erfolgen, um ein absichtliches Hinauszögern der Antragsstellung durch die Schuldner zu verhindern. Im Gegenzug soll die aktuell zehn Jahre laufende Sperrfrist für einen erneuten Befreiungsantrag auf 13 Jahre erhöht werden.
PRAXISTIPP
Die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung beträgt derzeit sechs Jahre. Zwar ist eine Befreiung auch schon binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist möglich, allerdings nur dann, wenn es dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 % zu befriedigen. Diese Einschränkung wird es künftig nicht mehr geben, da die entsprechenden europäischen Vorgaben zwingend ausgestaltet sind. Weiterhin bestehen bleiben können jedoch die sonstigen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten, wie etwa die Erwerbsobliegenheit.
Das BMJV hat sich ferner – entsprechend der unverbindlichen Empfehlung der Restrukturierungsrichtlinie – dazu entschieden, auch Verbraucher in den Anwendungsbereich des Referentenentwurfes aufzunehmen.
Beitragsnummer: 6418