Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Stuttgart, OLG Düsseldorf sowie OLG Brandenburg (vgl. hierzu BTS Bankrecht 2020 S. 9 f.) entscheidet nunmehr auch das OLG Hamm in seinem Urt. v. 04.09.2019, Az. 31 U 108/18, dass die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist. Dies deshalb, weil Bereitstellungsprovisionen, -zinsen oder -entgelte die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung darstellen, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen, womit die Bereitstellungsentgelte die Gegenleistung für die von der Bank weder vertraglich noch gesetzlich übernommene Zusatzverpflichtung darstellt, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit zum Abruf bereitzustellen.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 28.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Nachdem die vereinbarten Bereitstellungszinsen im streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrag mit „p.M.“ angegeben waren und die Kläger (Rechtsanwälte mit eigener Kanzlei) die Auffassung vertreten hatten, dass diese Angabe intransparent sei, sah sich das OLG Hamm veranlasst, mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass (auch) der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sichtweise es bei der AGB-rechtlichen Kontrolle ankommt, erkennen kann, dass der mit „p.M.“ ebenso wie der „p.a.“ angegebene Bereitstellungszinssatz nachvollziehbar und verständlich ist und für den Zinssatz pro Monat bzw. pro Jahr steht, was ausreichend transparent sei.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Abschließend musste das OLG Hamm noch beurteilen, ob in dem Bereitstellungszins i. H. v. 3 % p.a. im Verhältnis zum Vertragszins von 1,87 % p.a. ein Verstoß gegen § 138 BGB vorliegt, was das OLG Hamm überzeugend verneinte.
PRAXISTIPP
Einmal mehr hat ein Oberlandesgericht unter Verweis auf die bisher einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur festgehalten, dass die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist, was überzeugend ist. Im Grunde selbstverständlich und daher ebenfalls überzeugend ist, dass jedem Verbraucher genau bekannt ist, was mit Zinsangabe „p.M.“ oder „p.a.“ gemeint ist.
Nachdem bereits die Gegenseite behauptet hatte, dass der marktübliche Bereitstellungszins bei 2,86 % p.a. liegen würde, war es nicht verwunderlich, dass das OLG Hamm den Bereitstellungszinssatz von 3 % p.a. für nicht sittenwidrig ansah. Hierauf wäre es im konkreten Fall ohnehin nicht angekommen, da die Klägerseite zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB im Verfahren schlichtweg nichts vorgetragen hatten.
Beitragsnummer: 6416