Dienstag, 17. März 2020

Das Know-Your-Customer-Prinzip

Insbesondere hinsichtlich der Verschärfung durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie.

Asli Akay, Stellvertretende Compliance-Beauftragte und Stellvertretende Geldwäschebeauftragte, Isbank AG.

 

I. Einleitung

Das sog. Know-Your-Customer-Prinzip (KYC, zu Deutsch: Kenne deinen Kunden) geht ursprünglich auf die 40 Empfehlungen der Financial Action Taste Force (FATF) aus dem Jahre 1990 zurück[1] und ist das Kernelement einer wirkungsvollen Organisation zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und verwandten Straftaten[2]. Ihm liegt die Idee zu Grunde, dass Verpflichtete ihre Kunden und deren Verhalten kennen müssen, damit sie (a) einerseits Abweichungen und Auffälligkeiten feststellen und (b) andererseits Strafverfolgungsbehörden mit Informationen und Daten unterstützen können. Hierzu sind besondere Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, die als Customer-Du-Diligence (CDD) bezeichnet werden. Ein wesentliches Element zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz, der den Verpflichteten ein gewisses Ermessen u. a. bei der Bestimmung des Umfangs der Sorgfaltsmaßnahmen einräumt. 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (4. EU-GW-RL), das am 26.06.2017 in Kraft getreten und an die 2012 von der Financial Action Task Force (FATF) überarbeiteten 40 Empfehlungen angepasst worden ist, wurden die Regelungen zu den Sorgfaltspflichten verschärft. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen. 


II. Die wesentlichen Änderungen durch die 4. EU-GW-RL

1. Die Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GWG

§ 10 GWG entspricht grundsätzlich § 3 GwG vor Änderung durch die 4. EU-GW-RL (GWG a.F.) und erfüllt die Vorgaben des Art. 13 der 4. EU-GW-RL. Darin sind enumerativ und abschließend diejenigen (allgemeinen) Sorgfaltspflichten statuiert, die zunächst für alle Verpflichteten i. S. d. § 2 GwG gelten. Diese Sorgfaltspflichten sind in Bezug auf jeden Vertragspartner und – seit der 4. Geldwäscherichtlinie – ggf. auch für die für den Vertragspartner auftretende Person zu erfüllen. Der genaue Umfang der in § 10 Abs. 1 GWG aufgezählten Sorgfaltspflichten ist in § 11 Abs. 4 GwG und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GwG im Detail geregelt. [...]
Beitragsnummer: 6414

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