Donnerstag, 25. Juni 2020

Scharfe persönliche Haftung für Geldwäschebeauftragte von Banken

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. – 2 Ss-OWi 1059/17 – und ihre praktischen Folgen.

Dr. Michael Pap Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partner bei Caemmerer Lenz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Karlsruhe.

 

 

I. Einleitung

 

Der (rechtskräftige) Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17[1] – ist die bislang wohl bedeutendste Gerichtsentscheidung zu den Pflichten und der aufsichtsrechtlichen Haftung von Geldwäschebeauftragen bei Banken. Sie konkretisiert und postuliert ausgesprochen scharfe Haftungsmaßstäbe, die zwischenzeitlich unmittelbaren Eingang in die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz gefunden haben, welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Grundlage von § 51 Abs. 8 GwG erlässt[2]. Die Entscheidung hat damit direkten Einfluss auf die Rechtsanwendung der Aufsichtsbehörde gewonnen. Sie macht in drastischer Weise die persönlichen (bußgeldrechtlichen) Konsequenzen deutlich, die eine Nichterfüllung oder Verletzung der übernommenen Pflichten für den Geldwäschebeauftragten nach sich ziehen kann[3].

 

II. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M.

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Beitragsnummer: 6227

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