Dienstag, 15. Mai 2018

Neue IDD-Anforderungen an Restschuldversicherungen

Droht ein neuer „Widerrufsjoker“?

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München

Zum 23.02.2018 sind die neuen Regelungen der §§ 7a Abs. 5 und 7d VVG in Kraft getreten. Diese Normen wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive – IDD) in das deutsche Recht eingeführt. Sie bezwecken besondere Informationspflichten bei Restschuldversicherungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vor allem in der Form, dass gleich zwei Mal über das Widerrufsrecht zu belehren und das Produktinformationsblatt (PIB) zu übergeben ist, damit die Tragweite der Entscheidung, eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder durch Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen, dem Verbraucher bewusst wird. Diese Regelungen sind zwar aus Verbrauchersicht im Hinblick auf das in die Kritik geratene Versicherungsprodukt (vgl. hierzu den Ergebnisbericht der BaFin zur Marktuntersuchung „Restschuldversicherungen“ vom 21.06.2017 unter „www.bafin.de“) nachvollziehbar. Sie wurden allerdings erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in das IDD-Umsetzungsgesetz auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/13009 vom 28.06.2017) eingefügt und werfen hinsichtlich ihrer konkreten – der Eile im Gesetzgebungsverfahren geschuldeten – Ausgestaltung viele rechtliche Fragen für die diese Versicherung anbietenden bzw. vermittelnden Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute auf:

SEMINARTIPP

BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.


Für die Einzelversicherung, die der Kreditnehmer direkt mit dem Versicherungsunternehmen als Versicherungsnehmer abschließt, bestimmt § 7a Abs. 5 VVG n.F. für sogenannte „Querverkäufe“ einer Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets, dass der Versicherungsnehmer, der bereits bei Abgabe seiner Vertragserklärung über sein Widerrufsrecht für die Restschuldversicherung i. S. d. § 8 VVG zu belehren ist, eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung erneut in Textform über dieses Widerrufsrecht zu belehren ist. Das PIB für die Restschuldversicherung, das dem Versicherungsnehmer bereits rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung nach § 7 VVG in Textform zu übermitteln ist, ist dem Versicherungsnehmer mit dieser zweiten Widerrufsbelehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung nach § 8 VVG (ggf. i. V. m. § 152 VVG) beginnt dann nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

In der Praxis werden weitaus häufiger als Einzelversicherungen Restschuldversicherungen als Gruppenversicherungen abgeschlossen. Bei Gruppenversicherungen schließt das Kreditinstitut als Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen die Restschuldversicherung ab und der Kreditnehmer wird lediglich als „versicherte Person“ mit in den Restschuldversicherungsvertrag einbezogen. Für diese Gruppenversicherungen bestimmt § 7d VVG n.F., dass der Versicherungsnehmer (= Kreditinstitut) gegenüber der versicherten Person (= Kreditnehmer) die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers hat, insbesondere die Beratungs- und Informationspflichten nach den §§ 6 ff. VVG. Die versicherte Person hat wiederum die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht nach § 8 VVG. Über dieses Widerrufsrecht ist – wie bei der Einzelversicherung – eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Das PIB ist mit dieser zweiten Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt auch in diesem Fall nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

Zwar ist die Verwendung des Musters nicht zwingend vorgeschrieben, aber ohne dessen Verwendung kann sich das Versicherungsunternehmen bzw. das Kreditinstitut bei einer fehlerhaft erteilten Belehrung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.Rechtliche Unsicherheiten wirft nun neben zahlreichen weiteren Einzelfragen (wie nach dem richtigen Widerrufsadressaten oder Widerrufsverpflichteten etc.) vor allem die Gestaltung der ersten und zweiten Widerrufsbelehrung auf. Denn das gesetzliche Widerrufsmuster nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG wurde durch das IDD-Umsetzungsgesetz nicht an die neuen Anforderungen des § 7a Abs. 5 Satz 3 VVG n.F. bzw. des § 7d Satz 5 VVG n.F. (verlängerte Widerrufsfrist) angepasst und belehrt demnach derzeit fehlerhaft über das Widerrufsrecht.

Das belehrungspflichtige Unternehmen muss daher entscheiden, ob es sehenden Auges eine fehlerhafte Belehrung verwenden und sich ggf. Nachfragen irritierter Kunden stellen will, die beispielsweise über die Presse über ihr neues verlängertes Widerrufsrecht informiert sind, oder jedenfalls bis zur Geltung eines angepassten gesetzlichen Musters de lege ferenda eine selbst formulierte Belehrung mit dem Risiko verwenden will, ggf. den gesetzgeberischen Vorgaben (ebenfalls) nicht (vollständig) zu genügen.

Erste Stimmen in der Literatur empfehlen, die Musterbelehrung sowohl bei der Erst- als auch bei der Zweitbelehrung zu verwenden und dabei einen deutlich von der jeweiligen Belehrung getrennten, gesonderten „wichtigen Hinweis“ aufzunehmen, der über den korrekten Widerrufsbeginn in Abweichung zur verwendeten Musterbelehrung informiert (so Schmitz-Elvenich/Krokhina, VersR 2018, S. 129 ff. mit Formulierungsvorschlägen). Dabei erscheint fraglich, ob sich widersprechende Belehrungen/Hinweise den bezweckten Verbraucherschutz fördern und in der Praxis Nachfragen oder gar Widerrufe von Verbrauchern verhindern können. Angesichts der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Darlehenswiderrufsrecht, nach der sogar (nicht besonders hervorgehobene) falsche Zusätze im Vertragstext die an sich korrekt formulierte Widerrufsbelehrung nicht unwirksam werden lassen sollen (BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: XI ZR 443/16, WM 2017 S. 2.248 ff.), erscheinen derartige Hinweise als richtige Zusätze jedenfalls, je nach Ausgestaltung, im Grundsatz zulässig.

PRAXISTIPPS

  • Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sollten dringend die von ihnen genutzten Widerrufsbelehrungen für Restschuldversicherungen überprüfen und den Vertrieb dieses Versicherungsprodukts an die neuen gesetzgeberischen Vorgaben anpassen.
  • Haftungsrisiken birgt dabei nicht nur die Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung in sich, sondern auch die das Kreditinstitut als Gruppenversicherungsnehmer nunmehr qua Gesetzes treffenden Beratungs- und Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer als versicherte Person des Gruppenversicherungsvertrags.


Beitragsnummer: 622

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