Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Leiter Bereich Bank- und Finanzmanagement an der Hochschule Emden/Leer.
Dr. Andreas Winkler, Stellvertretender Leiter Finanzen, Sparda-Bank West eG, Düsseldorf.
I. Übersicht
Zum 13.12.2019 hat das IDW die finale Stellungnahme zur Neuregelung des BFA 7 veröffentlicht (IDW RS BFA 7)[1]. Diese Finalisierung folgt der Entwurfsfassung vom 28.11.2018 (IDW ERS BFA 7)[2] und einer Konsultationsphase (bis zum 14.06.2019). Die Stellungnahme stellt in den folgenden drei Dimensionen einen Paradigmenwechsel zur bisherigen Berechnung der Pauschalwertberichtigungen (PWB) dar[3]:
- Aufnahme von Schätzungen latenter Kreditrisiken anstatt retrospektiver Werte
- Ausblick auf die künftige Laufzeit der Vermögensgegenstände versus Rückblick auf die letzten fünf Jahre
- Übernahme von IFRS-Werten in die HGB-Rechnungslegung
In diesem Beitrag stellen die Autoren die Inhalte der Stellungnahme der Entwurfsfassung gegenüber, würdigen die wesentlichen Anmerkungen aus der Konsultationsphase und geben eine Übersicht der Handlungsnotwendigkeiten für Kreditinstitute.
II. Grundlagen zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen
„Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 340a Abs. 1 HGB ver-pflichten Kreditinstitute, ihre Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten, d.h. alle vorher-sehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen.“[4] Pauschalwertberichtigungen (PWB)[5] berücksichtigen in diesem Zusammenhang vorhersehbare, aber noch nicht konkretisierte Adressenausfallrisiken und dienen daher zum Abschirmen von vorhandenen, aber noch nicht konkret in Erscheinung getretenen Ausfallrisiken[6]. Mit der Neufassung des BFA 7 stehen den Kreditinstituten drei grundlegend neue Möglichkeiten der Bildung von PWB zur Verfügung. Die nachfolgende Abb. 1 fasst die wesentlichen Elemente unter Bezugnahme auf das folgende Kapitel schematisch zusammen.
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Abbildung 1: Elemente der neuen Bestimmung der Pauschalwertberichtigungen
III. Finale Stellungnahme des IDW zu PWB und Entwurf im Vergleich
1. Bezugsrahmen
Die finale Stellungnahme verlegt den Anwendungszeitpunkt der Regelungen zur PWB gegenüber dem Entwurf deutlich nach hinten. Dies kommt unter anderem dem Wunsch der Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der Stellungnahmen „Deutsche Kreditwirtschaft“ und „Verband der Auslandsbanken“ aus der Konsultationsphase entgegen[7].
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Beitragsnummer: 6197