Detlef Wagner, Sparkassendirektor a.D., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte, Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner
I. Ausgangslage
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde mit der Einführung der Insolvenzordung im Jahre 1999 neu gefasst. Danach ist die Insolvenzverwaltervergütung ein Teil der Kosten, die in einem Insolvenzverfahren gem. § 54 InsO anfallen.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO „Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen“. Die Konkretisierung der Vergütung ist in der InsVV niedergelegt. Danach hat der Verwalter Anspruch auf eine Regelvergütung gem. § 2 InsVV, die durch Zu- oder Abschläge gem. § 3 InsVV dem tatsächlichen Aufwand angepasst werden kann. Dabei zählt § 3 InsVV beispielhaft Tatbestandsumstände auf, die einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 InsVV), bzw. einen Abschlag (§ 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen können.
In der Praxis haben findige Insolvenzverwalter mittlerweile eine nahezu unüberschaubare Anzahl von weiteren „Erschwernissen“ entwickelt und erfolgreich zur Grundlage von Zuschlägen ausgestaltet, um ihre Vergütung zu erhöhen.
Diese Erwägungen finden grundsätzlich auch auf die Vergütung des vorläufigen Verwalters Anwendung und wirken sich hier allerdings wirtschaftlich besonders ertragreich aus:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war lange Zeit in § 11 der InsVV geregelt. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2.379) wurden die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 InsVV als § 63 Abs. 3 Satz 1–3 in die Insolvenzordnung übernommen. Danach ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert zu vergüten. In der Regel erhält er 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Durch die Änderung des Gesetzes hat sich die Vergütungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter insbesondere bei der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten deutlich verändert[1], nicht aber die grundsätzliche prozentuale Vergütung von 25 %.

In der Vergangenheit war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob § 3 InsVV auch auf die Vergütung des vorläufigen Verwalters Anwendung findet. In einem klarstellenden Beschluss vom 18.12.2003 (BGH IX ZB 50/03) hat der Bundesgerichtshof dies unter Bestätigung seiner bisherigen Praxis ausdrücklich bejaht:
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Beitragsnummer: 6177